zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Trügerische Hoffnung für Aktionäre

Drei Mal urteilten Münchner Gerichte bislang über Schadensersatzklagen, die enttäuschte Anleger des Filmrechtehändlers EM.TV nach dessen Absturz am Neuen Markt im vergangenen Jahr eingereicht hatten.

Drei Mal urteilten Münchner Gerichte bislang über Schadensersatzklagen, die enttäuschte Anleger des Filmrechtehändlers EM.TV nach dessen Absturz am Neuen Markt im vergangenen Jahr eingereicht hatten. Drei Mal verließ EM.TV den Gerichtssaal als Sieger. Juristisches Neuland hatten die Anwälte der Aktionäre betreten, weil das deutsche Recht bislang keinen Schadensersatzanspruch bei falschen Ad-hoc-Mitteilungen kennt. Das will die Bundesregierung zwar mit dem vierten Finanzmarktförderungsgesetz einen besseren Anlegerschutz ändern.

Doch bei den Münchner Richtern, das zeigen die Begründungen der bisherigen Urteile, hätten die EM.TV-Aktionäre auch verloren, wenn die geplanten Neuregelungen bereits in Kraft wären. Denn auch nach den geplanten Regelungen müssen WertpapierEmittenten nicht schon Schadenersatz zahlen, weil sie eine falsche Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht oder aber wichtige kursbeeinflussende Tatsachen verschwiegen haben. Vielmehr muss der Aktionär im Vertrauen auf die Pflichtmitteilungen die Papiere gekauft oder gehalten haben und seine Verluste müssen auf die Fehlinformationen zurückzuführen sein. Und das muss er beweisen, auch nach künftigem Recht.

Dies ist den EM.TV-Aktionären in den bereits abgeschlossenen Verfahren nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen. So zum Beispiel der Beweis, welche konkreten Informationen der früheren Vorstände Florian und Thomas Haffa - Mitteilungen zu angeblichen Übernahmen oder aber die Prognosen für das Jahr 2000 - die Anleger zum Kauf der EM.TV-Papiere veranlasst hatte. Der Hinweis auf eine wegen der Nachrichten "günstigen Anlagestimmung" reiche nicht aus. Rechtsanwältin Daniela Bergdolt von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), die die Kläger vertritt, glaubt nicht, dass das vierte Finanzmarktförderungsgesetz den Kleinanlegern helfen wird. "Wichtig wäre die Umkehr der Beweislast gewesen", meint die Rechtsanwältin. Dann müssten die Aktionäre nur beweisen, dass die Ad-hoc-Mitteilung vorsätzlich falsch war, und EM.TV, dass die Nachricht nicht der Grund für den Aktienkauf war.

Eine weitere Hürde, die auch das neue Gesetz nicht aus dem Weg räumt, ist die Frage des Schadens: Selbst wenn die Anleger auf Grund einer Ad-hoc-Mitteilung gekauft hätten, so wäre nach Ansicht des Landgerichts München allenfalls die Differenz zwischen notiertem Kurs und einem ohne angebliche Falschinformation gerechtfertigten Kurs zu ersetzen. Dieser Beweis dürfte nach Ansicht des EM.TV-Anwalts Stefan Rützel von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer auch kaum gelingen. Es müsste ermittelt werden, wie sich eine Ad-hoc-Mitteilung konkret auf den Kurs ausgewirkt hat und wie der bei korrekter Mitteilung verlaufen wäre. Dazu könnten auch Finanzmathematiker allenfalls Annäherungswerte liefern.

In den Prospekthaftungsklagen, mit denen einige EM.TV-Anleger die Rückgabe ihrer Aktien gegen den Erwerbspreis verlangen, monieren sie die Verletzung der "LockUp-Vereinbarung". Weil Thomas Haffa vor Ablauf der Haltefrist eigene Aktien verkauft hatte, habe der Prospekt zur Kapitalerhöhung falsche Angaben enthalten. Künftig sollen Haltefristen zu den "notwendigen Prospektangaben" gehören. Ein erstes Urteil zu den Prospekthaftungsklagen steht jedoch noch aus.

HB, mv

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false