zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Unternehmensgründung: Repertoire mit Tücken

Die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Aussicht auf viel Geld oder der Wunsch, die eigenen Träume zu verwirklichen, die Gründe für den Schritt in die Selbstständigkeit sind vielfältig - und ebenso die Ideen, die dabei auf den Markt kommen. Doch ganz gleich, welche Idee zu einem Unternehmen werden soll, man braucht dazu eine Rechtsform.

Die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Aussicht auf viel Geld oder der Wunsch, die eigenen Träume zu verwirklichen, die Gründe für den Schritt in die Selbstständigkeit sind vielfältig - und ebenso die Ideen, die dabei auf den Markt kommen. Doch ganz gleich, welche Idee zu einem Unternehmen werden soll, man braucht dazu eine Rechtsform. Und dabei ist es wie beim Kuchenbacken - das beste Ergebnis erzielt man mit der richtigen Form.

Die "Zutaten", die bei der Rechtsformwahl eine Rolle spielen, sind allerdings vielfältig. Da muss man sich fragen, ob man alleine gründet oder mit Partnern. Wie hoch die Kosten und der Aufwand für die Gründung und die spätere Organisation des Unternehmens sind oder welche steuerlichen Belastungen auf die Gründer zukommen. Eine allgemeingültige Antwort auf diese Fragen gibt es nicht - und auch nicht "die optimale" Rechtsform.

AG für Kleinunternehmer

Grundsätzlich wird zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG oder GmbH & Co KG) und Kapitalgesellschaften (beispielsweise GmbH oder AG) unterschieden. Jedoch hilft diese Einordnung allein noch nicht weiter. Denn als Einzelperson kann man einerseits ein so genanntes Einzelunternehmen gründen, man kann sich aber auch gleich für eine AG entscheiden. Denn mittlerweile ist sogar die "Ein-Personen-Gründung" einer AG möglich. Diese Rechtsform ist nicht mehr nur großen Unternehmen vorbehalten.

Die AG stellt allerdings gegenüber anderen Gesellschaftsformen höhere formale Anforderungen, auch wenn für die "kleine AG" erhebliche Erleichterungen gelten. Da ein Mindestgrundkapital von 50 000 Euro erforderlich ist und auch die Gründung vergleichsweise aufwendig und teuer ist, ist diese Rechtsform nur bei einem entsprechenden Unternehmensumfang sinnvoll.

Beim Einzelunternehmen dagegen gibt es keine "Gesellschaft", der Unternehmer handelt hier für sich alleine. Je nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes und der Branche kann er Kaufmann sein mit einem Eintrag im Handelsregister, hat aber ansonsten keinerlei Verwaltungsaufwand, der mit einer Gesellschaft verbunden ist.

Besondere Probleme stellen sich in der Praxis immer wieder, wenn mehrere Personen "einfach mal zusammen anfangen". In diesem Falle wird meist eine so genannte BGB-Gesellschaft (oder, was dasselbe ist, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, abgekürzt GbR) gegründet. Diese Rechtsform ist sehr einfach handhabbar, da es im Prinzip keinerlei Formvorschriften gibt. Man kann sie ohne jegliche Vorbereitungen gründen, den Gesellschaftsvertrag jederzeit ändern und auch Beschlüsse jederzeit fassen.

Ein nicht zu unterschätzender Nachteil daran ist allerdings, dass auch die Unternehmensführung oftmals entsprechend "formlos" erfolgt und zum Beispiel vereinbarte Änderungen des Vertrages oder getroffene Beschlüsse nicht dokumentiert werden - manchmal ist im Nachhinein nicht einmal klar, ob nun ein Beschluss gefasst wurde oder nicht. Gerade dann, wenn sich der erhoffte Erfolg nicht so einstellt, wie man es sich vorstellte, oder wenn sich unterschiedliche Auffassungen über die Unternehmensführung (oder persönliche Differenzen) ergeben, erweist sich diese Art der Unternehmensgründung als nachteilig.

Haftung in unbeschränkter Höhe

Oft wird nur ein Vertragsmuster abgeschrieben, das wesentliche Punkte, die für die jeweilige Personenkonstellation oder den bestimmten Geschäftszweck wichtig wären, nicht regelt. Bei der BGB-Gesellschaft gibt es auch in rechtlicher Hinsicht noch einige Unklarheiten, obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Aufsehen erregenden Urteil vom 29. Januar diesen Jahres eine seit Jahrzehnten umstrittene Grundsatzfrage geklärt und der BGB-Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit zugestanden hat. Ein wesentlicher Punkt, über den man sich als BGB-Gesellschafter im Klaren sein muss, ist die Tatsache, dass (genau wie bei der OHG) jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen in unbeschränkter Höhe haftet - also nicht etwa nur anteilig.

Insoweit erscheint die GmbH von Vorteil: Hier können die Gläubiger nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Jedoch ist diese Haftungsbeschränkung relativ: Denn gerade bei Existenzgründungen wird keine Bank für die Besicherung ihrer Kredite auf die persönliche Inanspruchnahme des Existenzgründers verzichten, sondern auf Bürgschaften und anderen Sicherheiten bestehen. Die Haftungsbeschränkung greift daher im Ergebnis meist nur gegenüber den anderen Vertragspartnern, beispielsweise den Lieferanten.

Bei der GmbH - insbesondere bei der Ein-Personen-GmbH - ist darüber hinaus zu beachten, dass die GmbH eine eigenständige juristische Person ist: Dem Gesellschafter "gehört" zwar die Gesellschaft, er "ist" sie aber nicht. Hier ist besonders darauf zu achten, dass Verträge zwischen dem Gesellschafter und "seiner" GmbH nicht nur vorher schriftlich abgefasst, sondern auch wie vereinbart durchgeführt werden.

Einer der wichtigsten Punkte, über die man bei einer Gesellschaftsgründung nachdenken sollte, ist die Frage, welche Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft gelten sollen. Denn oft genug erfolgt dies im Streit, so dass eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag - über die man sich in "guten Zeiten" verständigt hat - hilfreich ist. Schießlich soll sich am gemeinsam gebackenen Kuchen niemand den Magen verderben.

Johannes Hofele

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false