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Wirtschaft: Unternehmenskäufe werden ein kaum berechenbares Risiko

Die Bombe ist gut versteckt - im "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze". Tatsächlich enthält das vermeintliche Seemanns-Gesetz aber Regeln, die Unternehmenskäufe künftig beträchtlich erschweren können.

Die Bombe ist gut versteckt - im "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze". Tatsächlich enthält das vermeintliche Seemanns-Gesetz aber Regeln, die Unternehmenskäufe künftig beträchtlich erschweren können.

Wechselt ein Unternehmen den Inhaber und ist mit dem Geschäft ein Betriebsübergang verbunden, muss der Verkäufer künftig jeden Arbeitnehmer detailliert und schriftlich über die "rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs" informieren. Die Beschäftigten können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats, nachdem sie von ihrem bisherigen Arbeitgeber unterrichtet worden sind, erfolgen. Konsequenz des Widerspruchs: Der Arbeitnehmer bleibt bei seinem alten Chef.

Zündstoff birgt das neue Gesetz, das den bisherigen Paragraphen 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert, in all den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Belegschaft gar nicht, unvollständig oder falsch informiert hat. Denn dann besteht das Widerspruchsrecht unbefristet. Für den Verkäufer eine Katastrophe. Er trägt das Risiko, dass eigentlich widerspruchslos übergegangene Arbeitnehmer noch nach Jahren widersprechen und sich zurückklagen, kritisiert die Arbeitsrechtsexpertin Anja Mengel. Besonders wenn der Käufer in die Insolvenz schlittere, müsse der frühere Verkäufer plötzlich mit Widerspruchsklagen rechnen, fürchtet die Fachanwältin für Arbeitsrecht aus der Kanzlei Gleiss Lutz Hootz Hirsch. Dies habe Konsequenzen für den Unternehmenskauf. Denn die beteiligten Firmen müssten potenziell hohe Kosten für Prozesse und Abfindungen einkalkulieren. Die Sorge der Juristin ist berechtigt. Denn das neue Gesetz, das von Bundestag und Bundesrat bereits abgesegnet ist, und wahrscheinlich im April in Kraft treten wird, dürfte auf die meisten Unternehmenskäufe anwendbar sein. Ein Betriebsübergang liegt immer dann vor, wenn Produktionsmittel oder Know-How verpachtet oder verkauft werden. Auch alle Verschmelzungen und Betriebsspaltungen nach dem Umwandlungsgesetz sind betroffen. Nur reine Kapitalbeteiligungen bleiben außen vor.

Mit dem neuen Gesetz hat die Bundesregierung die Vorgaben einer EU-Richtlinie zum Betriebsübergang umgesetzt und mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Widerspruchsrecht verknüpft. Dabei ist der Gesetzgeber weit übers Ziel hinaus geschossen, meinen die Arbeitgeber. Denn die Richtlinie verlangt, dass der Betriebsrat informiert wird. Nur wenn es in einem Betrieb keine Arbeitnehmervertretung gibt, muss jeder einzelne Beschäftigte informiert werden. In Deutschland müssen die Personalstellen dagegen Doppelarbeit leisten und sowohl den Betriebsrat als auch jeden einzelnen Arbeitnehmer unterrichten. "Wenn ein Betriebsteil verkauft werden soll, muss der Arbeitgeber künftig Handzettel mit präzisen Angaben verteilen", kritisiert Roland Wolf, Leiter der Abteilung Arbeitsrecht bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Um den Risiken zu entgehen, gebe es ein einfaches Mittel: "Man muss den Betrieb vorübergehend schließen", sagt Wolf. Nach einem halben Jahr Pause könne man nicht mehr von einem Betriebsübergang sprechen. Für die Beschäftigten erweist sich das neue Gesetz damit als Bumerang.

Das sehen die Gewerkschaften anders. "Arbeitnehmer sind keine Maschinen", sagt Helga Nielebock, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). "Das neue Gesetz schützt die Belegschaft vor Überrumpelungen", meint Nielebock. Nicht nur das: Mit der Drohung, ansonsten kollektiv ihr Widerspruchsrecht auszuüben, könnten die Beschäftigten erzwingen, dass Betriebsrat oder Gewerkschaft mit am Verhandlungstisch sitzen. "Die Beschäftigten werden zu einem wichtigen Faktor bei Unternehmensverkäufen", sagt die DGB-Juristin.

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