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Wirtschaft: Urheberrecht: Alexander Freys

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Urheber von ihnen selbst getroffene Honorarvereinbarungen jederzeit gerichtlich auf Angemessenheit hin überprüfen lassen können. Selbst wenn die vereinbarte Vergütung nur geringfügig von der wie auch immer zu bestimmenden "angemessenen" Vergütung abweichen sollte, kann die Differenz jederzeit relativ risikofrei eingeklagt werden.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Urheber von ihnen selbst getroffene Honorarvereinbarungen jederzeit gerichtlich auf Angemessenheit hin überprüfen lassen können. Selbst wenn die vereinbarte Vergütung nur geringfügig von der wie auch immer zu bestimmenden "angemessenen" Vergütung abweichen sollte, kann die Differenz jederzeit relativ risikofrei eingeklagt werden. Dem bundesdeutschen Recht waren solche "Preiskontrollen" bisher fremd. Zusammen mit der vorgesehenen Einschränkung des Bearbeitungsrechts, des Wiederverfilmungsrechtes und des Rückrufsrechts enthält der Gesetzesentwurf eine geradezu revolutionäre Stärkung der Stellung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Ein Geschenk von zweifelhaftem Wert: Es gibt bereits Anzeichen dafür, dass das hochmobile Wirtschaftsgut "geistiges Eigentum" aus unterschiedlichen Gründen vermehrt im Ausland nachgefragt wird. Nicht ohne Grund werden daher Befürchtungen laut, dass den deutschen Film- und Medienschaffenden durch die Regelung eher geschadet als geholfen wird.

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