zum Hauptinhalt

Urteil: BGH wertet Mietspiegel auf

Wenn eine Gemeinde keinen eigenen Mietspiegel hat, dann kann auch der Mietspiegel der Nachbargemeinde zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen werden.

Berlin – Das hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 99/09) entschieden. Nach Ansicht von Experten stärken die obersten Richter damit die 505 örtlichen Mietspiegel, die es in Deutschland gibt. In Berlin gibt es seit vielen Jahren einen wissenschaftlich erstellten und damit „qualifizierten“ Mietspiegel. Für den BGH hat aber auch ein nicht qualifizierter Mietspiegel Beweiskraft genug, um Streitigkeiten über den angemessenen Mietzins zu entscheiden.

Der Mieterbund Deutschland begrüßte die Entscheidung: „Das Urteil zeigt, wie wichtig der Mietspiegel ist“, sagte Bundesdirektor Lukas Siebenkotten auf Anfrage. Er forderte den Gesetzgeber aber zugleich dazu auf, Mietspiegel bundesweit verbindlich zu machen. Zwar gebe es 505 Mietspiegel in Deutschland, darunter in 13 der 15 größten deutschen Städte. Doch vor allem in vielen kleineren Gemeinden gebe es das Streit schlichtende Instrument bisher nicht.

Auch in der kleineren Gemeinde Backnang bei Stuttgart gibt es keinen Mietspiegel – und das löste den Streit zwischen einem Mieter und seinem Vermieter aus, der alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof beschäftigte. Der Mieter hatte eine Erhöhung von 76,69 Euro monatlich nicht hinnehmen wollen, weil der Vermieter die Erhöhung mit dem Mietspiegel der Nachbargemeinde Schorndorfl begründet hatte. Der Mieter wollte den dort gültigen einfachen Mietspiegel nicht anerkennen. Vielmehr müsse ein „qualifizierter“ Mietspiegel mit Gutachten eines Sachverständigen herangezogen werden.

Doch sowohl das Amtsgericht Backnang als auch das Landgericht Stuttgart sahen im Mietspiegel der Nachbargemeinde eine ausreichende Grundlage für die geforderte Mieterhöhung und verurteilten den Mieter zur Zahlung. Das Amtsgericht hatte zuvor von einem Sachverständigen prüfen lassen, dass die beiden Kommunen vergleichbar seien. Die Richter räumten ein, dass einfache Mietspiegel nicht die Informationsdichte eines qualifizierten Mietspiegels hätten. Sofern diese jedoch sachkundig und anhand ausreichenden Datenmaterials erstellt würden, sei ihre Verwendung zulässig.

Einige Beobachter bewerten das Urteil deshalb als „vermieterfreundlich“. Das sieht der Mieterbund aber nicht so. Siebenkotten bemängelt allerdings die „Ungenauigkeiten“, die auftreten, wenn Mietspiegel von einer Gemeinde auf die andere übertragen werden. Er werde deshalb bei den Verhandlungen der Koalition über neue Mietgesetze eine bundesweite Einführung von Mietspiegeln fordern. Diese seien das „beste, verlässlichste und transparenteste“ Instrument zur Schlichtung von Mietstreitigkeiten.

Der Eigentümerverband Haus & Grund sowie der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen GdW begrüßten die Entscheidung. „Der BGH schafft damit ein weiteres Stück Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter.“ Ralf Schönball

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false