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Urteil: Steuerfreiheit für Flugbenzin bleibt

Das Flugbenzin darf in Deutschland auch weiterhin steuerfrei bleiben. Die Deutsche Bahn wollte vor dem Europäischen Gerichtshof eine steuerliche Gleichbehandlung von Bahn-und Fluggesellschaften erzwingen - doch die Klage scheiterte.

Luxemburg - Die höchsten EU-Richter entschieden, es handele sich bei der Steuerbefreiung für Flugbenzin nicht um eine verbotene staatliche Beihilfe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass Flug- und Bahngesellschaften unterschiedlich behandelt würden.

Die Deutsche Bahn hatte dagegen geklagt, dass die EU-Kommission eine Untersuchung der Steuerfreiheit für Flugbenzin wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Beihilferecht abgelehnt hatte. Die Bahn hatte argumentiert, Schiene und Luftverkehr stünden mittlerweile in einem harten direkten Konkurrenzkampf. Es sei nicht einzusehen, dass Kerosin nicht besteuert werde.

Das Gericht entschied (Rechtssache T-351/02), die Klage sei nicht begründet. Es handele sich bei der Steuerbefreiung für Flugbenzin nicht um eine nationale deutsche Entscheidung, sondern um die Umsetzung einer Richtlinie des EU-Ministerrates aus dem Jahr 1992. Das Beihilferecht der EU betreffe aber lediglich Entscheidungen der Mitgliedstaaten, mit denen möglicherweise heimische Unternehmen bevorzugt werden.

Mit der Umsetzung der Richtlinie über die Steuerbefreiung für Kerosin befolgten die Regierungen Gemeinschaftsrecht und kämen daher ihren Verpflichtungen nach: «Die in Rede stehende Vorschrift ist daher nicht dem deutschen Staat zuzurechnen, sondern auf einen Rechtsakt des Gemeinschaftsgesetzgebers zurückzuführen.»

Der Europäische Gerichtshof wies auch das Argument der Bahn zurück, Bahn und Fluggesellschaften böten eine «aus Verbrauchersicht austauschbare Dienstleistung» an und befänden sich in einer «vergleichbaren Lage». Die «diskriminierende Behandlung» der Bahn sei nicht objektiv gerechtfertigt. Das EU-Gericht entschied jedoch, die Fluggesellschaften befänden sich «offensichtlich in einer anderen Lage» als die Bahnbetreiber.

«Luftverkehrs- und Eisenbahnverkehrsdienste unterscheiden sich in Bezug auf die charakteristischen Merkmale der jeweiligen Tätigkeiten, ihre Kostenstruktur und die Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, stark voneinander und sind nicht vergleichbar im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes», befanden die Richter. Die Ungleichbehandlung sei jedenfalls «im vorliegenden Fall in Anbetracht des weiten Ermessens des Rates» objektiv gerechtfertigt.

Die Deutsche Bahn sieht auch nach dem Urteil «noch keine Entscheidung in der Sache». Die Klarstellung zum Verfahren sei zu begrüßen, jetzt sei der deutsche Gesetzgeber am Zuge, sagte ein Bahn-Sprecher am Mittwoch in Berlin. Dieser könne mit dem geplanten Energiesteuergesetz, das bis zum Sommer verabschiedet werden soll, «bestehende Nachteile» für die Bahn abbauen. Dies sei eine politische und keine juristische Entscheidung. Die Bahn verwies auch darauf, dass sie jährlich 380 Millionen Euro Steuern und Abgaben auf Energie zahle, davon rund 180 Millionen Öko-Steuer. (tso/dpa)

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