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Wirtschaft: Urteil: "Vorstände müssen nun Vorsicht üben"

Ralf Hoffmann ist Rechtsanwalt und Steuerberater in Berlin und spezialisiert auf Aktienrecht. Herr Hoffmann, zum ersten Mal wurde einem Kleinanleger Schadenersatz zugesprochen.

Ralf Hoffmann ist Rechtsanwalt und Steuerberater in Berlin und spezialisiert auf Aktienrecht.

Herr Hoffmann, zum ersten Mal wurde einem Kleinanleger Schadenersatz zugesprochen. Wie lässt sich das Urteil erklären?

Das Urteil ist auf Basis des Paragraphen 826 BGB gefällt worden, der Schadenersatz vorsieht, wenn eine Partei vorsätzlich und sittenwidrig der anderen Schaden zufügt. In Bezug auf das Börsengesetz, das näheres zu falschen Ad-hoc-Mitteilungen regelt, wird den Vorständen Kursmanipulation angelastet. Diese konnte durch den Vertrag mit Mobilcom nachgewiesen werden. Der Vorstand haftet persönlich und muss dem Anleger das Aktienpaket wieder zum Kaufpreis abkaufen.

Können jetzt geschädigte Kleinanleger ihre Kursverluste bei den Vorständen zurückfordern?

Nein, eine Absicherung gegen allgemeine Kursrisiken gibt es nicht. Dies ist ein Extremfall. Offenkundig hat die falsche Ad-hoc-Mitteilung in diesem Fall den Kurs erheblich beeinflusst. Außerdem muss eine zeitliche Nähe zwischen dem Kauf der Papiere und der falschen Ad-hoc Mitteilung bestehen. Ansonsten kann der Kleinaktionär schwer beweisen, dass er nur aufgrund der Mitteilung die Aktien gekauft hat.

Welche Auswirkungen wird das Urteil für das Verhältnis zwischen Privatanleger und Vorstand haben?

Wenn das Urteil Bestand hat, gilt es für den Vorstand, erhöhte Vorsicht bei Mitteilungen zu üben. Sollten nicht klare Anzeichen vorhanden sein, dass kriminell gehandelt wurde, hat eine Klage kaum Aussicht auf Erfolg.

Herr Hoffmann[zum ersten Mal wurde einem Kleinanl]

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