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Wirtschaft: Vererben, nicht versteuern

Wer sein Vermögen für seine Kinder retten will, muss handeln, denn das Steuerrecht soll verschärft werden

ERBEN OHNE ABZÜGE: WIE SIE DAS FINANZAMT AUSTRICKSEN

Von Hans W. Fröhlich

und Heike Jahberg

Deutschlands Molkereikönig Theo Müller ist auf der Flucht. Aus Angst vor der deutschen Erbschaftsteuer will der Selfmade-Unternehmer das Land verlassen und in die Schweiz umsiedeln. Nur so sei sicher gestellt, dass er später sein Unternehmen unbeschadet an seine Kinder weitergeben könne, meint der Chef von „Müller-Milch“.

Wenn Müllers Beispiel Schule macht, könnten Millionen Deutsche auswandern. Denn immer wenn hierzulande Vermögen verschenkt oder vererbt wird, kassiert der Fiskus mit. Und das nicht zu knapp: Rund drei Milliarden Euro streichen die Finanzämter jedes Jahr an Erbschaft- und Schenkungsteuer ein – Geld, das ausschließlich den Ländern zu Gute kommt. Ginge es nach dem Willen der SPD, dürfte es ruhig noch etwas mehr sein. Auf ihrem Parteitag im November wollen die Genossen über eine höhere Erbschaftsteuer für große Vermögen diskutieren (siehe Interview). Bereits im Frühling will das Land Schleswig-Holstein einen konkreten Gesetzentwurf vorlegen – noch bevor das Bundesverfassungsgericht erneut über die Erbschaftsteuer entscheidet.

Nachdem die Verfassungsrichter bereits 1995 die unterschiedliche Behandlung von Vermögensarten im Steuerrecht angeprangert hatten, müssen die Richter nun über die seit dem 1. Januar 1996 geltenden Bewertungsregeln urteilen. Der Grund: Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Inhaber von Unternehmen und Eigentümer von Immobilien privilegiert, wenn sie ihr Hab und Gut weitergeben. Denn während die Erben von Bargeld oder Wertpapier den aktuellen, vollen Wert versteuern müssen, werden Grundstücke nur mit 50 Prozent bis 80 Prozent ihres Verkehrswerts angesetzt. Für Personengesellschaft gilt ein Freibetrag von 256 000 Euro. Von dem Wert, der übrig bleibt, zieht das Finanzamt noch einmal pauschal 40 Prozent ab.

Der Bundesfinanzhof findet das ungerecht und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen. Rechts- und Steuerexperten schließen nicht aus, dass die Vorschriften zur Erb- und Schenkungsteuer dann erneut geändert werden müssen. Höchste Eisenbahn also für all diejenigen, die Vermögen weitergeben wollen. Wir sagen Ihnen, welche ganz legalen Tricks Sie nutzen können, um Steuern zu sparen:

Schenken statt Vererben: Erben oder Beschenkte haben je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hohe Freibeträge (siehe Grafik). Zuwendungen innerhalb dieser Freibeträge bleiben steuerfrei. Die Freibeträge kann man mehrfach in Anspruch nehmen – alle zehn Jahre. So kann etwa ein Vater seiner Tochter in diesem Jahr Geld bis zur Höhe des persönlichen Freibetrags von 205 000 Euro steuerfrei schenken. Im Jahr 2014 könnte er das erneut steuerfrei tun.

Freibeträge addieren: Die Tochter könnte innerhalb von zehn Jahren von ihren Eltern sogar das Doppelte steuerfrei kassieren, denn jeder Elternteil darf in gleicher Höhe steuerfrei schenken. Voraussetzung ist allerdings, dass beide über eigenes Vermögen verfügen. Eine „Kettenschenkung“, bei der etwa der Vater zunächst die Mutter mit der klar erkennbaren Absicht beschenkt, das Vermögen danach unmittelbar und komplett an die Tochter weiter zu reichen, erkennt der Fiskus nicht an. Folge: Das Geschenk der Mutter wird dem Vater zugerechnet. Um Pannen zu vermeiden, sollten Sie sicherheitshalber einen Steuerberater konsultieren.

Geld für eine Immobilie schenken: Steuersparend wirkt auch eine so genannte mittelbare Grundstücksschenkung. Bei der geht es nicht um die Schenkung eines Grundstücks, sondern um die Schenkung eines Geldbetrags für den Erwerb einer ganz bestimmten Immobilie. Vorteil: Bemessungsgrundlage für die Steuer ist nicht der geschenkte Geldbetrag, sondern der deutlich niedrigere steuerliche Wert der Immobilie. Zusätzliches Sparbonbon für Ehegatten: Unter Eheleuten bleibt das selbst genutzte Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung bei Schenkung oder Vererbung steuerfrei.

Lebensversicherungen verschenken: Ist der Erbe im Lebensversicherungsvertrag als Bezugsberechtigter genannt, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, der Begünstigte bekommt das Geld direkt. Grundlage für die Erbschaftsteuer ist die Versicherungssumme. Wird eine Lebensversicherung zu Lebzeiten verschenkt, wird die Schenkungsteuer dagegen auf der Basis des niedrigeren Rückkaufwerts beziehungsweise von nur zwei Dritteln der bereits gezahlten Prämie berechnet.

Heiraten: Nichteheliche Lebenspartnerschaften sind bei der Steuer besonders benachteiligt. Für sie gelten nur geringe Freibeträge und Steuersätze bis zu 50 Prozent. Daran hat auch die „Homo-Ehe“ nichts geändert. Um so wichtiger ist es für die Partner, getrennte Testamente oder einen Erbvertrag abzuschließen. Ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge, und der Lebenspartner geht völlig leer aus. Der einfachste Ausweg ist zu heiraten. Auch eingeschworene Eheverächter sollten sich klar machen, dass der Unterschied im Erbfall zwischen allem und nichts liegen kann.

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