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Versandkosten: Preisvergleich im Internet erleichtert

Preissuchmaschinen im Internet müssen auf ihren Ranglisten auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach dem am Freitag veröffentlichten Urteil muss der Kunde auf den ersten Blick erkennen können, ob der angegebene Preis Versandkosten enthält oder nicht.

Karlsruhe/Berlin - Die Aussage des Preisvergleichs – üblicherweise ist das eine Rangliste mit dem günstigsten Angebot an der Spitze – hänge von diesen wesentlichen Informationen ab, befand das Gericht (Aktenz.: I ZR 140/07).

Der BGH verwies auf die Preisangabenverordnung in der Werbung. Der Verordnung nach ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis zusätzliche Kosten anfallen und wie hoch diese sind. Zudem müssen die Kosten der Werbung eindeutig zugeordnet sowie deutlich lesbar gemacht werden, wie das Gericht mitteilte. Genau das war aber bei einigen angezeigten Angeboten der Preisvergleichsmaschine Froogle.de nicht der Fall. Im vorliegenden Verfahren bestätigte der BGH eine Unterlassungsklage des Berliner Elektrohändlers ProMarkt gegen den Münchener Konkurrenten Media Online, der bisher die Angebote der Media-Saturn-Gruppe koordinierte.

Konsequenz des Urteils ist nicht, dass bereits auf den Ranglisten die genaue Höhe der Kosten ausgewiesen werden muss. Nach einem BGH-Urteil von 2007 genügt es, wenn die Details leicht erkennbar auf einer Folgeseite stehen. Nach der neuen Rechtslage muss die Rangliste zumindest einen sichtbaren Hinweis auf weitere Kosten enthalten. kph/dpa

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