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Wirtschaft: Vertrag und Praxis sind oft zweierlei

Lohnt eine Schiedsvereinbarung, wenn ein Rechtsstreit zwischen Architekt und Bauunternehmer droht?

WAS STEHT INS HAUS?

Bei der Schlussrechnungsprüfung muss ich als Architekt alle Mengen und Nachträge kontrollieren. Das Ergebnis meiner Prüfung unterscheidet sich erheblich zur Rechnungslegung des Generalunternehmers. Da ich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) gegenüber meinem Bauherren verpflichtet bin, nur die auftragsgemäß erbrachten Leistungen zu bestätigen, kann ich die begehrten Mehrbeträge nicht frei zeichnen. Ein Rechtsstreit mit der Baufirma droht. Der Bauherr überlegt, einen Mediator einzuschalten. Wie funktioniert das? Bringt es Erfolg?

WAS STEHT IM GESETZ?

Unterschiedliche Auffassungen zur Vergütung kennzeichnen fast alle Bauvorhaben. In der Regel sollten alle Bauleistungen sorgsam nach den Grundsätzen der VOB (Vergabeordnung für Bauleistungen) beschrieben, verhandelt und mit den Vertragsparteien vereinbart sein. Die Baupraxis ist anders. Technisch unterschiedliche Auffassungen und konträre monitäre Begehrlichkeiten der Vertragspartner führen häufig zu Streit. Möchte man einen Rechtsstreit vermeiden, kann man sich einer Schiedsvereinbarung oder eben einer Mediation unterwerfen. Der Mediator wird die abweichenden Meinungen der Vertragspartner prüfen, kommentieren und eine eigene Meinung dazu abgeben. Ein Mediationsverfahren hat nur Sinn, wenn die Vertragspartner bereit sind, sich konstruktiv über die Meinungsunterschiede zu verständigen. Etwa 80 bis 90 Prozent aller in der Bauwirtschaft auftretenden Fragestellungen haben jedoch technischen Charakter, sodass häufig zur Mediation technische Sachverständige hinzugezogen werden. Auf Grund von Gesetz und Rechtsprechung sowie komplexer vertraglicher Zusammenhänge stößt allerdings der technische Sachverständige recht schnell an die Grenzen des juristischen Wissens, so dass eine qualitative Mediation nur als Teamwork zwischen dem Sachverständigen und einem Fachanwalt für die streitenden Parteien sinnvoll ist. Die Mediation ist nicht gesetzlich geregelt. Sie wird zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Wenn die Vertragspartner an einer konstruktiven Lösung interessiert sind, bietet die Mediation ein neutrales Verfahren, das zeitnah und bei etwa gleichem Kostenaufwand wie bei einem gerichtlichen Verfahren effektiv den Streit beilegt. Bei unterschiedlichen Auffassungen zu Bauabrechnungen, wie in Ihrem Fall, ist die Mediation prädestiniert. Im Dialog können die Meinungen abgewogen und somit akzeptable Problemlösungen erarbeitet werden. Durch eine Mediation wird der Klageweg auch nicht ausgeschlossen. Ähnlich wie bei einem Schiedsverfahren kann das Bearbeitungsergebnis gerichtlich eingeklagt werden. Waren zur Urteilsfindung technische Sachverhalte zu klären, werden allerdings in einem Gerichtsverfahren diese technischen Sachverhalte keiner erneuten Sachverständigenbegutachtung mehr unterzogen.

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