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Wirtschaft: Vertragsfreiheit rechtfertigt nicht jede Bürgschaft

Strenge formale und inhaltliche VoraussetzungenVON JULIA HERSCHBERGBenötigt wird nur eine Unterschrift.Geld fließt dabei nicht, und auch Sicherheiten müssen nicht hinterlegt werden.

Strenge formale und inhaltliche VoraussetzungenVON JULIA HERSCHBERGBenötigt wird nur eine Unterschrift.Geld fließt dabei nicht, und auch Sicherheiten müssen nicht hinterlegt werden.Eine Formsache eben, wie Bankmitarbeiter gerne sagen.Aber der Namenszug unter einer Bürgschaft kann später Millionen kosten.Denn ein Bürge übernimmt die Haftung für eine fremde Schuld.Kann der Hauptschuldner nicht zahlen, ist der Bürge dran.Dieses Risiko wird gerade bei Bürgschaften im Freundes- und Verwandtenkreis oft übersehen.Gleichzeitig verlangen Banken häufig Bürgschaften, bevor sie einen Kredit bewilligen.Dadurch haben in der Vergangenheit auch geschäftlich unerfahrene Menschen die Haftung für Millionenverbindlichkeiten übernommen.Trotzdem kannte die Rechtsprechung bis Anfang der neunziger Jahre kein Pardon: Bürgen mußten auch dann haften, wenn sie über ein geringes Einkommen und keinerlei Vermögen verfügten.Die Konsequenz war das lebenslange Abstottern eines Kredites, von dem der Bürge häufig nicht einmal profitiert hatte. Erst eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1993 (Az: 1 BvR 567/89) führte zu einer geänderten Rechtsprechung.Anlaß des Urteils war die Bürgschaft einer geschäftlich unerfahrenen Frau für einen 2,5 Millionen-Kredit ihres Vaters.Als die Firma des Vaters pleite ging und die Bank daraufhin ihr Geld bei der Tochter einklagte, gab das Bundesverfassungsgericht der Ziviljustiz den entscheidenden Hinweis: Auch das Prinzip der Vertragsfreiheit kann nicht jede Bürgschaft rechtfertigen.Seit dieser Entscheidung haben die Zivilgerichte die Voraussetzungen für eine Bürgschaft immer weiter verschärft. Schon die formalen Voraussetzungen sind bei Bürgschaften von Privatleuten besonders streng.So sind grundsätzlich nur schriftliche Bürgschaften wirksam, und es bedarf immer einer Urkunde mit der Originalunterschrift.Zudem müssen sich aus der Bürgschaft zum Zeitpunkt der Unterschrift zweifelsfrei der Name des Gläubigers, die Höhe der Hauptschuld und der Wille des Bürgen ergeben, notfalls zu zahlen. Aber auch die inhaltlichen Anforderungen an eine Bürgschaft hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren ständig erhöht.Aufgrund der vielen unterschiedlichen Einzelentscheidungen ist eine eindeutige Grenze zwischen wirksamer und unwirksamer Bürgschaft aber nur schwer zu ziehen.Entscheidend für die Gerichte sind so unterschiedliche Kriterien wie das kaufmännische Vorwissen eines Bürgen oder das Mißverhältnis zwischen dem Einkommen des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftungssumme.So hat der Bundesgerichtshof (Az: XI ZR 283/96) einen Vertrag als rechtswidrig beurteilt, weil die pfändbaren Einkünfte des Bürgen nicht ausreichten, in fünf Jahren auch nur ein Viertel der Kreditsumme abzuzahlen. Zudem prüfen die Richter immer, ob der Bürge ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit für den Hauptschuldner hatte.Wurde die Bürgschaft nur aus zwischenmenschlicher Verbundenheit übernommen, spricht dies in aller Regel gegen die Bank.Ein Argument, mit dem es gerade Frauen gelungen ist, sich aus für die Lebenspartner übernommenen Bürgschaften zu lösen.Zumindest nach dem Scheitern einer Beziehung dürfe die Bank an der Bürgschaft einer vermögenslosen Frau nicht festhalten, argumentierte der Bundesgerichtshof (Az: IX ZR 259/95).Nach der Trennung bestehe keine Gefahr mehr, daß der überschuldete Mann sein gesamtes Vermögen einfach der Frau überträgt.Das Interesse der Bank an der Bürgschaft sei somit erloschen.Bei Frauen mit eigenem Einkommen sieht die Rechtslage anders aus.Zumindest nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Az: 11 W 16/96) haften sie weiter, auch wenn die Ehe lange geschieden ist.

JULIA HERSCHBERG

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