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Wirtschaft: Vorschlag zur Güte

Kann ein Gerichtsgutachten angefochten werden, wenn es ein anderes Gutachten scheinbar widerlegt?

WAS STEHT INS HAUS?

Seit etwa fünf Jahren ist ein Rechtsstreit in unserer Wohnungseigentümergemeinschaft anhängig, da nach der Putzherstellung der Straßenfassade Rissbildungen zu beklagen sind. Zwei Privatgutachter, die sowohl in unserem als auch im Auftrag der Putzfirma tätig waren, bestätigten die Mängel. Da außergerichtlich keine Einigung möglich war, musste im Gerichtsverfahren ein weiteres Gutachten erstattet werden. Danach seien die Mängelrügen unbegründet. Welches Gewicht hat ein Gerichtsgutachten und welche Einspruchsmöglichkeiten hat man bei einer Falschbeurteilung?

WAS STEHT IM GESETZ?

Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ergebnis eines Gerichtsgutachtens bei der unterlegenen Partei keinen Beifall auslöst. Da die Verfahrensbeteiligten in der Regel nicht über technisches Fachwissen verfügen, ist das Gerichtsgutachten nur durch Einholung einer Zweitmeinung methodisch und inhaltlich beurteilbar. Es bietet sich also an, einen auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Sachverständigen das streitige Gerichtsgutachten prüfen zu lassen. Stellen sich nach sorgfältiger Prüfung Fehler in der Untersuchungsmethodik oder mangelhafte Beweiserhebung heraus, die zu falschen Schlussfolgerungen führen, wird das Gutachten angreifbar. Kann der Gerichtssachverständige innerhalb der prozessualen Diskussion die Parteienvorbehalte nicht ausräumen, entscheidet der Richter über die Plausibilität der Einwände und gegebenenfalls darüber, ob wiederum ein Obergutachter bestellt werden muss. Dieser sollte jedoch dann entsprechend seinen Fachkenntnissen sorgsam ausgewählt werden und eine Qualifikation durch öffentliche Bestellung und Vereidigung besitzen. Da Gerichte auch selbst ernannte Sachverständige beauftragen dürfen, sind deren Gutachten manchmal Anlass für die Fortführung von Rechtsstreitigkeiten. Die Richter sind aber nicht gesetzlich gebunden, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu beauftragen. Sie können für ihre Verfahren auch sogenannte freie Sachverständige beauftragen, wenn sie von deren Qualifikation überzeugt sind.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Die Überprüfung eines Gerichtsgutachtens ist eine äußerst pikante Sache, weil sie Augenmaß, Neutralität, Fachwissen und persönliche Zurückhaltung erfordert. Zum einen gebietet es sich, sich nicht zum polarisierenden Spielball der unterlegenen Partei machen zu lassen, weil sich bei nachträglicher objektiver Prüfung auch herausstellen könnte, dass die beauftragende Partei einfach nur Recht haben will und das erstattete Gutachten durchaus verwertbar ist. Kleinere Fehler und geringfügig differierende persönliche Meinungen sollten nicht zur Kollegenschelte führen, da dies der Sache nicht dient. Ich empfehle Ihnen, eine Zweitmeinung eines qualifizierten, öffentlich bestellten Sachverständigen einzuholen. Er sollte die Diskussion konsequent, fachlich und fair führen und dabei daran denken, dass auch Fehler menschlich sind.

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