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Wirtschaft: Vorsicht beim Eigenheimbau

Wer in Deutschland ein Eigenheim erwerben will, braucht sie häufig: eine Bankbürgschaft, auch als Finanzierungszusage, Finanzierungsbestätigung oder Zahlungszusage bezeichnet.Die Hausverkäufer verstecken die Forderung nach solch einer Bankbürgschaft aber gerne im Kleingedruckten.

Wer in Deutschland ein Eigenheim erwerben will, braucht sie häufig: eine Bankbürgschaft, auch als Finanzierungszusage, Finanzierungsbestätigung oder Zahlungszusage bezeichnet.Die Hausverkäufer verstecken die Forderung nach solch einer Bankbürgschaft aber gerne im Kleingedruckten.So wird sie von vielen Verbrauchern überlesen oder als notwendiges Übel akzeptiert.Erst nach Vertragsabschluß wird vielen Käufern klar, daß sie diese Klausel teuer zu stehen kommt.Denn die Banken lassen sich die Unterschrift unter das von den Hausbaufirmen vorbereitete Bürgschaftsformular mit ein bis drei Prozent der verbürgten Kreditsumme bezahlen.Darauf hat jetzt auch noch einmal die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände aufmerksam gemacht.

Aus Sicht der Hausverkäufer gibt es zwei Gründe, ein solches Schuldversprechen zu verlangen: Zum einen soll der Käufer nachweisen, daß er seine vier Wände auch bezahlen kann.Zum anderen will sich der Hausanbieter Ratenzahlungen auch dann sichern, wenn es Streit um Mängel oder fehlende Leistungen gibt und der Bauherr die Zahlung verweigern will.Aber auch eine Bankbürgschaft beschneidet nicht das Recht des Kunden, bei Mängeln oder nicht ausgeführten Leistungen die Zahlung zu verweigern.Denn die Bank kann wie der Häuslebauer selbst einer Zahlungsaufforderung widersprechen (gemäß Paragraph 768 BGB).Der Bauinteressent muß das Kreditinstitut nur über vorliegende Mängel informieren, dann kann und wird die Bank die Auszahlung verweigern.

Einige Anbieter versuchen deshalb, das Recht zur Zahlungsverweigerung durch entsprechende Formulierungen im Bürgschaftsformular wie: "Auszahlung unter Verzicht auf Einrede" auszuschalten.Unterschreibt die Bank dieses Formular, so sollen die Zahlungen nach Abruf durch den Hausverkäufer automatisch erfolgen.Dies ist jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Hauserwerber (nach Paragraph 9 des AGB-Gesetzes) und damit unzulässig.Eine solche Klausel ist zwar immer noch gängige Praxis, hat aber spätestens im Streitfall vor Gericht keine Chance.

Aus Sicht der Bauherren sind die teuren Bankbürgschaften besonders ärgerlich, weil sie sich mit etwas gutem Willen auf Unternehmerseite leicht vermeiden ließen.Denn um den Hausanbietern nachzuweisen und zuzusichern, daß man als Kunde das Haus zahlen kann und will, können die Firmen sich einfach den Darlehensvertrag zeigen lassen.Wem das nicht ausreicht, dem bietet eine einfache Abtretungserklärung der Bank dieselbe Sicherheit wie eine Bürgschaft.Trotzdem entstehen dem Käufer dadurch keine großen zusätzlichen Kosten.Meistens lassen sich Hausanbieter auch auf diesen Vorschlag ein, wenn Verbraucher mit ihnen darüber verhandeln - denn schließlich verdient nur die Bank an den Bankbürgschaften.Kundenfreundlicher wäre es, diese Möglichkeit von vornherein anzubieten.

Daß Kundeninteressen klein geschrieben werden in der deutschen Baubranche, zeigt ein Blick auf die Sicherheiten, die Baufirmen umgekehrt den Hauskäufern bieten.Wenn die Baufirma während des Hausbaus Pleite macht, stehen die Kunden meist ohne Schutz da.Denn nur wenige Firmen bieten ihrerseits eine Bürgschaft für die Fertigstellung an.Dabei wäre dies angesichts steigender Konkurszahlen jetzt besonders wichtig.Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes gelten im übrigen nicht für Bürgschaften, die Verbraucher zur Sicherung von Geschäftskrediten erteilen.Das hat auch noch einmal der Bundesgerichtshof entschieden.In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH & Co.KG einen Finanzierungsleasingvertrag über einen Baukran geschlossen.Der als Geschäftsführer tätige Beklagte hatte für die Forderung der Leasinggeberin die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.Als die Hauptschuldnerin zahlungsunfähig wurde und die Leasinggeberin deshalb den Bürgen in Anspruch nahm, weigerte sich dieser zu zahlen mit der Begründung, der Bürgschaftsvertrag entspreche nicht den Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes.Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuldbeitritt eines Geschäftsführers oder Gesellschafters zu einem Kreditvertrag anwendbar ist, machte er geltend, dies müsse bei einer Bürgschaft ebenso sein.Dem ist der BGH nicht gefolgt.Die Bürgschaft ist kein Kreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes.

HELMUT ZERMIN

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