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Wirtschaft: "Was muß ich von meinen 630 DM alles bezahlen?"

Sie hatten alle Hände voll zu tun, die Experten Klaus Behrmann (Industrie- und Handelskammer Berlin), Manfred Birkhahn (Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen), Fachjournalist Wolfgang Büser und Frank Pippig von der Oberfinanzdirektion Berlin, um Ihre Fragen zum Thema 630-DM-Jobs zu beantworten.Hier eine kurze AuswahlTAGESSPIEGEL: Ich möchte auf 630-DM-Basis arbeiten.

Sie hatten alle Hände voll zu tun, die Experten Klaus Behrmann (Industrie- und Handelskammer Berlin), Manfred Birkhahn (Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen), Fachjournalist Wolfgang Büser und Frank Pippig von der Oberfinanzdirektion Berlin, um Ihre Fragen zum Thema 630-DM-Jobs zu beantworten.Hier eine kurze Auswahl

TAGESSPIEGEL: Ich möchte auf 630-DM-Basis arbeiten.Was muß ich an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bezahlen?

BIRKHAHN: Wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben, brauchen Sie keine Steuern abzuführen.Besorgen Sie sich beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung.Im Rahmen der 630-DM-Jobs muß der Arbeitgeber für Sie pauschal zwölf Prozent Rentenversicherungsbeiträge und zehn Prozent Krankenversicherungsbeiträge abführen.Den Rentenversicherungsbeitrag können Sie aus eigenen Mitteln um 7,5 Prozent ergänzen, um das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.

TAGESSPIEGEL: Ich habe eine feste Arbeit und würde gern noch einen 630-DM-Job annehmen.Was muß ich beachten?

PIPPIG: Wenn Sie bereits ein Arbeitsverhältnis haben beziehungsweise ein steuerpflichtiges Einkommen beziehen, müssen Sie auch für den zusätzlichen 630-DM-Job Steuern zahlen.Es gibt zwei verschiedene Wege: Entweder Ihr Arbeitgeber verzichtet auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte und zahlt für Sie pauschal 20 Prozent Steuer.Oder Sie legen dem Arbeitgeber eine Steuerkarte vor.In diesem Fall werden Ihre Steuern individuell berechnet.Das ist für Sie vielleicht zunächst teurer, Sie haben aber die Chance, bei der Jahresveranlagung Ihres Einkommens einen Teil der Steuer zurückzubekommen.

TAGESSPIEGEL: Ich verdiene im Hauptberuf 6200 DM und möchte zusätzlich auf 630-DM-Basis arbeiten.

BÜSER: Da Ihr Gesamtverdienst dann mehr als 6375 DM im Monat beträgt, scheiden Sie mit Ablauf des Jahres 1999 aus der Krankenversicherungspflicht aus (sofern Sie auch die ab 2000 geltende Krankenversicherungsgrenze übersteigen).Bis dahin zahlen Sie und Ihre Arbeitgeber Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für insgesamt 6830 DM pro Monat; für die Kranken- und Pflegeversicherung werden insgesamt 6375 DM (Beitragsbemessungsgrenze) herangezogen.Die beiden Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zu diesen beiden Versicherungszweigen entsprechend der jeweiligen Verdiensthöhe.Dem Arbeitgeber des Nebenjobs müssen Sie eine Lohnsteuerkarte geben (Steuerklasse VI) - es sei denn, er wäre bereit, die 630 DM pauschal zu versteuern.

TAGESSPIEGEL: Ich bin arbeitslos und würde gern einen 630-DM-Job annehmen.Was ändert sich für mich?

PIPPIG: Steuerrechtlich nichts! Aber falls Sie Hilfen vom Arbeitsamt bekommen, müssen Sie Ihre Arbeit dort anzeigen.

TAGESSPIEGEL: Bisher konnte ich pro Monat 315 DM zum Arbeitslosengeld anrechnungsfrei hinzuverdienen.Hat sich daran etwas geändert?

BÜSER: Nein.Der Arbeitgeber Ihres Nebenjobs muß nun allerdings zehn Prozent Beitrag zur Kranken- und zwölf Prozent zur Rentenversicherung abführen.Sie können sich beim Finanzamt eine "Freistellungsbescheinigung" ausstellen lassen und beim Arbeitgeber des Nebenjobs abgeben.Sie haben dann im Rahmen eines 630-DM-Jobs keine Steuerabzüge.

TAGESSPIEGEL: Ich bin Studentin und möchte auf 630-DM-Basis arbeiten.Welche Abzüge habe ich? Was ist, wenn ich mehr als 630 DM im Monat verdiene?

BÜSER: In einem 630-DM-Job sind Sie sozialabgaben- und steuerfrei.Legen Sie Ihrem Arbeitgeber die Steuerkarte vor; in Steuerklasse I fallen bis zu einem Einkommen von 1579 DM pro Monat keine Lohnsteuern an.Ihr Arbeitgeber zahlt für Sie zehn Prozent Beitrag zur Krankenversicherung sowie zwölf Prozent Beitrag zur Rentenversicherung.Verdienen Sie mehr als 630 DM monatlich, dann werden Sie rentenversicherungspflichtig.Sie teilen sich dann die Beiträge mit Ihrem Arbeitgeber (je 9,75 Prozent).In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Sie auch bei einem Verdienst von mehr als 630 DM monatlich abgabenfrei, solange die Beschäftigung maximal 20 Wochenarbeitsstunden ausmacht.

TAGESSPIEGEL: Ich habe ein Ein-Frau-Unternehmen und möchte eine Schreibkraft auf 630-DM-Basis einstellen.Was muß ich tun?

BEHRMANN: Zunächst müssen Sie sich beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer geben lassen.Anschließend müssen Sie die Arbeitnehmerin bei der Krankenkasse anmelden, dafür gibt es besondere Vordrucke.Dann kommt es darauf an, ob Ihre Mitarbeiterin noch ein weiteres Arbeitsverhältnis hat.Falls nein, müssen Sie pauschal zwölf Prozent an die Rentenversicherung und zehn Prozent an die Krankenkasse entrichten, es sei denn, die Arbeitnehmerin ist privat krankenversichert.Hat Ihre Mitarbeiterin nur den 630-DM-Job, kann sie sich eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt besorgen.Sie als Arbeitgeberin brauchen dann keine Steuern an den Fiskus zu zahlen.

TAGESSPIEGEL: Ich bin über 60 und beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente.Wenn ich eine 630-DM-Arbeit annehme, muß ich dann Steuern und Rentenversicherungsbeiträge bezahlen?

BEHRMANN: Mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente haben Sie positive steuerpflichtige Einkünfte - nämlich durch den Ertragsanteil der Rente - und müssen daher auch für den 630-DM-Job Steuern zahlen.Sie haben die Möglichkeit, dies auf Lohnsteuerkarte zu tun, oder Ihr Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer von 20 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.Mit der Abführung der pauschalen Lohnsteuer werden die Einkünfte aus dem 630-DM-Arbeitsverhältnis nicht in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.Das heißt: Wenn Ihr Steuersatz über 22 Prozent liegt, dann fahren Sie mit der Pauschallösung besser.Ihr Arbeitgeber muß außerdem noch den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag abführen, obwohl Sie bereits Rente beziehen.

TAGESSPIEGEL: Gilt ein Job, bei dem ich im Schnitt einmal in der Woche und im Jahr weniger als 50 Arbeitstage arbeite, als kurzfristige Beschäftigung?

BEHRMANN: Nein.Ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis muß zwar so angelegt sein, daß es zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht überschreitet.Die Arbeit muß aber auch saisonalen Charakter haben wie etwa ein Ernteeinsatz.Bei einer Tätigkeit, die Sie regelmäßig einmal in der Woche ausüben, geht das Finanzamt davon aus, daß Sie das berufsmäßig machen.

TAGESSPIEGEL: Ich habe drei Arbeitsstellen, verdiene aber insgesamt nicht mehr als 630 DM pro Monat.Krankenversichert bin ich durch meinen Mann.Was muß ich tun?

BIRKHAHN: Wenn Sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben, lassen Sie sich vom Finanzamt eine "Freistellungsbescheinigung" ausstellen, und zwar in dreifacher Ausfertigung, die sie Ihren drei Arbeitgebern aushändigen.Es werden Ihnen dann keine Steuern abgezogen.Alle drei Arbeitgeber führen zehn Prozent Kranken- und zwölf Prozent Rentenversicherungsbeitrag ab.

Fragen und Antworten wurden zusammengestellt von Corinna Visser und Susann Schmidtke

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