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Wirtschaft: Wechsel der Krankenkasse wird leichter

Den Stichtag 30. September können nun alle, die bei gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert sind, aus dem Terminkalender streichen.

Den Stichtag 30. September können nun alle, die bei gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert sind, aus dem Terminkalender streichen. Nur zu diesem Datum konnten die Pflichtversicherten in Deutschland bisher die Kasse wechseln. Doch das ändert sich zum 1. Januar 2002. Sie können dann zu jeder Zeit kündigen, der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Monats möglich. Das heißt, wenn jemand am 1. Januar kündigt, ist der frühste Wechseltermin der 1. April. Wichtig ist das vor allem deshalb, weil viele Krankenkassen eine Erhöhung ihrer Beiträge zum Jahresbeginn angekündigt haben.

Zwischen 0,5 und 0,7 Prozentpunkte wollen die meisten Kassen auf ihre Beitragssätze aufschlagen. Da ist es um so besser zu wissen, bei welcher man günstiger wegkommt. Die Leistungen sind nahezu identisch, denn das Gesetz schreibt den Behandlungskatalog weitgehend vor. Bei den Beitragssätzen gibt es dafür große Unterschiede: Sie rangieren bisher zwischen 11,7 und 14,9 Prozent des Bruttomonatseinkommens. Preiswert sind vor allem die Betriebskrankenkassen (BKK), die seit ein paar Jahren für alle geöffnet sind. Aber auch bei diesen Kassen wird über eine Erhöhung der Beiträge nachgedacht. Bald finden bei vielen Versicherungen die Verwaltungsratssitzungen statt. Eine Beitragserhöhung müsste in diesem Gremium beschlossen werden. Bisher sieht es jedoch so aus, als ob der niedrigste Beitragssatz weiterhin bei 11,7 Prozent liegen wird (siehe Grafik). Grafik: Gesetzliche Krankenversicherung ab Januar 2002 Das Geld wird direkt vom Gehalt des Versicherten abgezogen und vom Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt. Dabei zahlen der Versicherte und sein Arbeitgeber jeweils 50 Prozent des Beitrags. Ein Angestellter, dessen Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze von 6525 Mark monatlich liegt, kann bei einem Wechsel kräftig sparen. Ist er zum Beispiel in einer Kasse, die 14,9 Prozent veranschlagt, beträgt sein Monatsbeitrag 486 Mark - die andere Hälfte zahlt der Arbeitgeber. Bei einer billigen Kasse mit 11,7 Prozent sind es gerade mal 381 Mark. Das ist eine Einsparung von 104 Mark im Monat und somit 1248 Mark im Jahr. Auch der Arbeitgeber kann sich freuen. Er spart ebenfalls nochmal den selben Betrag.

Wer also feststellt, dass er für die gleiche Leistung zu viel bezahlt, kann mit dem neuen Gesetz in Zukunft zu jedem Zeitpunkt wechseln. Das ist neu für die Pflichtversicherten, das heißt für diejenigen, die unter der Beitragsbemessungsgrenze von 6525 Mark im Monat verdienen und deshalb in einer gesetzlichen Kasse versichert sein müssen. Für sie gilt ab Januar das gleiche Kündigungsverfahren, das bisher allein für die freiwillig Versicherten galt, also denen, die über der Bemessungsgrenze liegen und die Auswahl zwischen einer privaten und einer gesetzlichen Versicherung haben. Wer ab dem 1. Januar einen Wechsel wünscht, muss nur eine schriftliche, formlose Kündigung an seine Kasse schicken. Die Kündigungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem das Schreiben die Kasse erreicht. Zum Ende des übernächsten Monats kann dann gewechselt werden. In dieser Zwischenzeit muss jedoch der bisherigen Kasse die Anmeldebestätigung der neuen vorgelegt werden. Liegt sie am Ende der Frist nicht vor, bleibt der Versicherte bei seiner Kasse. Damit soll verhindert werden, dass jemand plötzlich ganz ohne Krankenversicherung dasteht.

Nach einem Wechsel ist man jedoch 18 Monate an die neue Kasse gebunden und nicht mehr wie bisher zwölf. Ausnahme ist und bleibt jedoch das Sonderkündigungsrecht: Werden die Beiträge erhöht, kann der Versicherte die Kasse jederzeit wechseln. Die Kündigungsfrist wurde in diesem Fall durch das neue Gesetz auf drei Monate erhöht. Gerade diese Neuerungen sehen Verbraucherschützer kritisch: "Früher konnte man nach einer Beitragserhöhung schneller wechseln, heute muss man bis zu drei Monaten den erhöhten Beitrag zahlen", erklärt Wolfgang Schuldzinski, Jurist bei der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen. "Und auch die Bindungsfrist von 18 Monaten ist zu lang."

Auch sonst ist beim Wechsel Vorsicht angebracht: Verbraucherschützer warnen davor, nur auf die Beitragssätze zu achten. Zwar sind die Leistungen der 200 gesetzlichen Krankenkassen, die in Deutschland bundesweit allen offenstehen, zu 96 Prozent identisch. Doch den Unterschied machen der Service und Zusatzleistungen. Wem zum Beispiel Akupunktur, Homöopathie oder bestimmte Krebstherapien wichtig sind, sollte sich vorher bei der Krankenkasse informieren, ob diese bezahlt werden. Häufig werden solche Heilverfahren eher von den teureren Kassen übernommen. Und wem eine persönliche Beratung vor Ort wichtig ist, der sollte auch auf die Erreichbarkeit der Kassen achten: Während die alteingesessenen, großen Kassen wie die AOK oder die Barmer in vielen Städten Kundenbüros haben, sind kleinere Betriebskrankenkassen oft nur per Telefon, E-mail und Fax erreichbar.

Hannah Wilhelm

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