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Wirtschaft: Wenig Wahlfreiheit bei Kündigung Clement will Arbeitgeber stärken

Berlin (huh/HB). Die Bundesregierung will Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen nur ein begrenztes Wahlrecht zwischen einer Abfindung und einer Klage vor den Arbeitsgerichten einräumen.

Berlin (huh/HB). Die Bundesregierung will Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen nur ein begrenztes Wahlrecht zwischen einer Abfindung und einer Klage vor den Arbeitsgerichten einräumen. Der Arbeitgeber muss das Wahlrecht in seinem Kündigungsschutzschreiben ausdrücklich einräumen, damit es zum Zuge kommt. Das geht aus dem Gesetzentwurf des Wirtschafts und Arbeitsministeriums zur Reform des Kündigungsschutzes und des Arbeitslosengeldes hervor. Das Papier liegt dem Handelsblatt vor. Der Entwurf nennt als Voraussetzung für den Abfindungsanspruch, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die im Gesetz vorgesehene Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Damit berücksichtigt die Regierung die Bedenken der Wirtschaftsverbände. Sie hatten bemängelt, ein uneingeschränktes Recht auf Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen führe zu untragbaren Mehrkosten für die Unternehmen. In der SPD-Fraktion gibt es aber Widerstand gegen das eingeschränkte Wahlrecht der Arbeitnehmer.

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