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Wirtschaft: Wenn der Arzt pfuscht, muss er zahlen

Neues Schadensersatzrecht tritt im August in Kraft: Unfallopfer und Patienten profitieren

Berlin. Opfer von Verkehrsunfällen und Patienten, die durch Arzneimittel geschädigt worden sind, können ihre Ansprüche jetzt leichter durchsetzen. Am Donnerstag tritt die Reform des Schadensersatzrechtes in Kraft, die zahlreiche Neuregelungen mit sich bringt. Wesentliche Inhalte der Novelle sind die Einführung eines allgemeinen Schmerzensgeldanspruchs bei der Verletzung von Körper, Gesundheit und sexueller Selbstbestimmung. Bei der Haftung für Arzneimittelschäden wird durch Beweiserleichterungen die Stellung der Verbraucher gestärkt. Ferner werden die seit mehr als 20 Jahre unveränderten Haftungshöchstbeträge für Unfälle im Straßen- oder Luftverkehr deutlich angehoben.

Die meisten Veränderungen betreffen jedoch den Straßenverkehr: So haften Kinder künftig erst im Alter von zehn Jahren (bisher: sieben Jahre), wenn sie einen Verkehrsunfall verursachen. Erst ab einem Alter von zehn seien Kinder physisch und psychisch in der Lage, die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen, heißt es im Bundesjustizministerium. Konsequenz: Läuft ein Kind auf die Straße und weicht ein Autofahrer aus, muss er für mögliche Schäden an anderen Autos haften. Es sei denn, man kann den Eltern nachweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, sagt Katrin Rüter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Auch eine weitere Neuerung betrifft den Straßenverkehr. Bei unverschuldeten Unfällen waren bislang die Autoinsassen nur geschützt, wenn eine Insassenversicherung bestand. Jetzt gilt: „Insassen bekommen künftig auch dann Schadensersatz, wenn weder dem eigenen Fahrer, noch dem Unfallgegner ein Verschulden nachgewiesen werden kann“, lobt der Deutsche Anwaltverein. Das betrifft auch Fälle, in denen hinterher nicht geklärt werden kann, welcher Autofahrer die rote Ampel missachtet hat.

Der Friseur muss zahlen

Geändert hat sich auch die Abrechnung für Schäden nach Verkehrsunfällen. Wer sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, sondern stattdessen das Geld, das eine Reparatur verschlingen würde, von der Versicherung kassiert, muss jetzt auf die Mehrwertsteuer verzichten. Die Steuer soll nur noch dann bezahlt werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist, heißt es in der Begründung der SPD-Bundestagsfraktion. Damit soll die Schwarzarbeit zurückgedrängt und die Verkehrssicherheit erhöht werden.

Während Verbraucherschützer die Gesetzesnovelle in den meisten Punkten begrüßen, sehen sie an zwei Stellen weiteren Handlungsbedarf - beim neuen Schmerzensgeldanspruch und bei der Haftung für Arzneimittelschäden. Schmerzensgeld können Opfer jetzt auch dann verlangen, wenn den Täter kein Verschulden trifft. Der neue Paragraf 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dehnt den Anspruch auch auf die Gefährdungs- und Vertragshaftung aus. Erkennt der Arzt die Krankheit seines Patienten nicht und konsultiert er auch keinen Spezialisten, kann sich der Mediziner jetzt schmerzensgeldpflichtig machen, sagt Helke Heidemann-Peuser, Rechtsexpertin des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv). Dassselbe gilt auch für den Friseur, der seine Kundschaft nicht verschönert, sondern verschandelt. Allerdings dürfte dieser ungeschoren davonkommen, weil das neue Gesetz eine so genannte Bagatellgrenze enthält. Schäden unter 500 Euro werden nicht erstattet - zum Verdruss der Verbraucherschützer.

Weiterer Wermutstropfen: Auch bei Verstößen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht hätte der vzbv gern einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Gesetz verankert gesehen, um den Missbrauch von Daten oder unbefugte Telefonwerbung nachhaltig zu sanktionieren. Auch bei der Stärkung der Patientenrechte gegenüber den Arzneimittelfirmen ist der Gesetzgeber nicht weit genug gegangen, meint der Verbraucherverband. Um insbesondere den HIV-infizierten Menschen zu helfen, die sich über verseuchte Blutkonserven mit dem Erreger angesteckt haben, hatte der vzbv die Einrichtung eines Haftungsfonds gefordert. Der sollte einspringen, wenn sich nicht mehr nachvollziehen ließ, wer die Blutkonserve geliefert hatte, sagt Anette Marienberg vom vzbv. Doch der Gesetzgeber zog nicht mit.

Dennoch bringt das neue Gesetz den Patienten einige Erleichterungen. Wer bisher einen Arzneimittelproduzenten verklagen wollte, musste beweisen, dass das Medikament ihn krank gemacht hat. Jetzt reicht es, wenn der Verbraucher darlegen kann, dass ein Arzneimittel eine bestimmte, schädliche Wirkung haben kann und er vor Einnahme des Präparats gesund war. Bei seinen Recherchen muss ihm die Pharmafirma künftig sogar behilflich sein. Die Verbraucher haben nun Auskunftsansprüche gegen den Hersteller und auch gegen die Behörden, die sich um Zulassung und Überwachung von Medikamenten kümmern. Dort kann man sich informieren, welche Nebenwirkungen bereits bekannt sind. Heike Jahberg

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