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Wirtschaft: Wenn der Nachwuchs sich querstellt

Wir schenken unseren Söhnen eine Wohnung. Wie sichern wir uns ab, falls es später zum Streit kommt?

WAS STEHT INS HAUS?

Meine Frau und ich wollen eine vermietete Eigentumswohnung kaufen. Diese möchten wir dann gleich an unsere beiden Söhne zu je 50 Prozent – im Vorgriff auf deren Erbe – als Schenkung übertragen. Hierzu haben wir einige Fragen. Können wir die Wohnung zurückfordern, falls wir uns, was wir eigentlich nicht erwarten, mit unseren Kindern einmal überwerfen sollten? Wenn der Mieter einmal auszieht, möchten wir die Wohnung vielleicht von unseren Kindern mieten. Welche Vereinbarungen müssen wir im Rahmen der Schenkung treffen, um diese Optionen sicherzustellen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Nach § 530 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Damit sind die Fälle gemeint, in denen der Beschenkte dem Schenker nach dem Leben trachtet oder eine körperliche Misshandlung erfolgte. Allerdings kann auch eine schwere Beleidigung ausreichen, um die Schenkung widerrufen zu können. Es muss sich aber um eine Ausnahmesituation handeln. Eine bloße Verstimmung oder eine undankbare Haltung des Beschenkten genügen nicht. Zur zweiten Frage: Wenn Sie keine besondere Vereinbarung mit Ihren Kindern treffen, haben Sie grundsätzlich kein Recht, beim Freiwerden der Wohnung einzuziehen. Es wäre aber möglich, dass Sie bereits beim Kauf der Immobilie zu Ihren Gunsten ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) bestellen. Das Wohnungsrecht gewährt Ihnen das Recht, die Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu benutzen. Es wird im Grundbuch eingetragen und bleibt auch bei einem Verkauf der Wohnung bestehen. Das Recht erlischt grundsätzlich nicht, wenn Sie die Wohnung etwa wegen eines Pflegeheimaufenthalts nicht mehr selbst nutzen können, sondern erst mit dem Tod des längstlebenden Ehepartners. In Paragraf 1093 BGB wird ein bestimmter Rahmen vom Gesetz vorgegeben, den Sie mit Ihrem Vertragspartner nach Ihren individuellen Wünschen ausgestalten können.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Nach meiner Meinung sollten Sie sich die Rückforderung der Wohnung nicht nur für die im Gesetz geregelten Fälle vorbehalten – also zum Beispiel wegen groben Undanks – sondern auch für den Fall, dass ein oder gar beide Kinder in Insolvenz fallen oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben wird. Auch für den Fall, dass Ihre Kinder die Wohnung ohne Ihr Einverständnis verkaufen wollen, sollten Sie sich die Rückforderung vorbehalten. Diesen schuldrechtlichen Rückforderungsanspruch können Sie im Grundbuch mit einer Vormerkung absichern. Die Vormerkung schützt Ihren schuldrechtlichen Anspruch. Ferner rate ich dazu, sich bei der Übertragung an die Kinder ein Wohnungsrecht bestellen zu lassen. Dabei sollten Sie gleich die Ausgestaltung des Wohnrechts regeln, also Fragen zur Miethöhe und zu den Nebenkosten.

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