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Wirtschaft: Wenn der Vermieter schummelt

Viele Mieter erhalten jetzt ihre Betriebskostenabrechnung. Schätzungsweise jede zweite ist fehlerhaft.

Berlin - Derzeit verschicken viele Vermieter wieder die jährlichen Betriebskostenabrechnungen. Mieterschutzvereine empfehlen grundsätzlich, die Rechnungen genau zu kontrollieren: Schätzungsweise jede zweite Abrechnung ist nach ihren Erfahrungen fehlerhaft.

Nachrechnen: Zunächst sollte die aktuelle Abrechnung mit der des Vorjahres verglichen werden. Bei Ungereimtheiten können Mieter bei Vermietern oder der Hausverwaltung nachfragen. Sie haben auch das Recht, Einsicht in Originalbelege und -rechnungen zu erhalten. Jede Abrechnung muss zudem einige Mindestangaben enthalten. Welche Punkte das sind, können Mieter anhand einer Checkliste überprüfen, die beim Deutschen Mieterbund (DMB) und örtlichen Mietervereinen erhältlich ist. Ist die Nebenkostenabrechnung unverständlich oder fehlerhaft, können sie Nachbesserung verlangen und müssen so lange nicht bezahlen.

Vergleichen: Mit Hilfe des Heizspiegels 2012 können Mieter ermitteln, ob ihre Heizkosten niedrig oder zu hoch sind. Bei zu hohem Verbrauch kann ein Heizgutachten angefordert werden, bei dem die Abrechnung überprüft und Vorschläge für eine Senkung von Energieverbrauch und -kosten gemacht werden. Mieter können auch versuchen, den Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen zu motivieren. „Das Geld, das an die Gasunternehmen und Ölscheichs gezahlt wird, geht auch für Vermieter verloren“, sagt Ulrich Ropertz vom Mieterbund. Deshalb sollten auch die Vermieter Interesse daran haben, keine Energieschleuder bereitzustellen.

Alle Posten prüfen: Kontrollieren sollten Mieter alle Betriebskosten. Dazu zählen Auslagen, die dem Eigentümer durch Nutzung des Hauses laufend entstehen: Kosten für Heizung und Warmwasser, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung, Hausmeister, Aufzug und Gartenpflege.

Einspruch einlegen: Wer gegen seine Nebenkostenabrechnung Einspruch einlegen will, hat dafür maximal ein Jahr Zeit. Der Mieterbund rät aber, die Kosten innerhalb von vier Wochen zu beanstanden. Auf keinen Fall sollte der Mieter vor der Beanstandung zahlen – das gilt als Einverständnis.

Abrechnen: Wer bis Ende Dezember keine Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr erhalten hat, hat Glück gehabt: Nach dem Gesetz muss der Vermieter alle zwölf Monate abrechnen, also in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Spätere Nachforderungen sind unzulässig, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu verschulden. AFP

Der Heizspiegel ist im Internet abrufbar unter www. heizspiegel.de und www.mieterbund.de

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