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Wirtschaft: Wenn es Ärger mit der Bank gibt

Wohin kann sich der Kunde bei Meinungsverschiedenheiten wenden?VON HELMUT ZERMIN"Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte verderben".

Wohin kann sich der Kunde bei Meinungsverschiedenheiten wenden?VON HELMUT ZERMIN"Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte verderben".Dieser Satz von Ernst R.Hauschka gilt auch beim Ärger mit Banken und Sparkassen.Wer Ärger mit seiner Bank oder Sparkasse hat, sollte nicht verzagen.Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird.Auch Bankvorstände- und Mitarbeiter sind nicht allmächtig.Ganz gleich ob ein zu hohes Disagio, zu hohe Kontoführungsgebühren, eine schlechte Finanzierungsberatung oder ein falscher Anlagetip.Bevor Bankkunden einen teuren Anwalt einschalten, sollten sie sich an den Ombudsmann beim Bundesverband Deutscher Banken beziehungsweise beim Verband deutscher Hypothekenbanken oder an die Schlichtungsstellen bei Sparkassen und Volksbanken wenden.Allerdings ist der Ombudsmann nur für die 300 privaten Banken und Hypothekenbanken zuständig, die dem Bundesverband deutscher Banken beziehungsweise dem Verband deutscher Hypothekenbanken angehören.Wer sich von seiner Bank benachteiligt fühlt, sollte an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken beziehungsweise, wenn eine Hypothekenbank in den Streit verwickelt ist, an die Kundenbeschwerdestelle im Verband deutscher Hypothekenbanken wenden.Notwendig ist dabei nur eine kurze Schilderung des Sachverhaltes.Kopien der Unterlagen wie zum Beispiel Konto- oder Depotauszüge, Kauf- oder Verkaufsrechnungen, Darlehensverträge und ein in der Sache bereits geführter Schriftwechsel müssen beigefügt werden.Zahlreiche Beschwerden werden aber bereits von der Kundenbeschwerdestelle aussortiert, denn der Ombudsmann befaßt sich nur mit Beschwerden gegen Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes deutscher Banken beziehungsweise des Verbands deutscher Hypothekenbanken.Bei zulässigen Beschwerden fordert die Kundenbeschwerdestelle gegebenenfalls noch ergänzende Unterlagen beim Bankkunden und eine Stellungsnahme der betroffenen Bank ein.Das Kreditinstitut muß sich dann binnen einer Frist von einem Monat zur Darstellung des Kunden äußern.Sehr häufig kommt schon in dieser Verfahrensphase der Kunde zu seinem Recht, oder es wird ein Vergleich geschlossen, so daß die Einschaltung des Ombudsmanns nicht mehr notwendig ist.Kommt es zu keiner Einigung, legt die Kundenbeschwerdestelle den Vorgang dem Ombudsmann vor.Der entscheidet dann aufgrund der Aktenlage durch Schlichtungsspruch.Reichen die vorgelegten Dokumente nicht aus, kann der Ombudsmann sowohl vom Kunden als auch von der Bank eine ergänzende Stellungnahme anfordern und dann schriftlich seinen Schiedspruch fällen.An den Spruch ist die Bank gebunden, wenn der Beschwerdegegenstand derzeit 10 000 DM nicht übersteigt.Die Bank kann dann ein ordentliches Gericht nicht mehr anrufen und muß die vom Ombudsmann auferlegte Leistung erbringen.Für den Bankkunden ist die Schlichtung dagegen immer unverbindlich.Wenn er mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden ist, kann er oder sie ein ordentliches Gericht einschalten.Wenn der Beschwerdegegenstand dagegen über 10 000 DM liegt, muß auch die Bank den Schlichtungsspruch nicht gegen sich geltend lassen.Auch die Sparkassen sind derzeit mit dem Aufbau eines Schiedssystems beschäftigt.Das ist das Gremium was die jeweilige Geschäftsleitung sprich den Sparkassenvorstand beaufsichtigt.Außerdem können Sparkassenkunden beim regionalen Sparkassenverband oder dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband vorstellig werden.Bei einem Streit mit einer Sparda- oder Volksbank hilft derzeit der Gang zum Vorstand der Bank oder eine Beschwerde bei dem entsprechenden Verband, bei dem man einen Zuständigen finden wird.

HELMUT ZERMIN

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