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Wirtschaft: Widerspruch notwendig

Verbraucher sollten Gaspreiserhöhungen ablehnen.

Karlsruhe - Verbraucher können sich gegen Gaspreiserhöhungen durch unwirksame Anpassungsklauseln nur wehren, wenn sie innerhalb von drei Jahren widersprechen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Viele Gasversorger hatten jahrzehntelang eine Klausel verwendet, die ihnen eine Anhebung der Endkundenpreise erlaubte, sobald ihre Beschaffungskosten stiegen. Zugleich ließen sich die Versorger aber nicht verpflichten, die Preise auch wieder zu senken, sobald sie billiger Gas einkaufen. Der BGH hatte entsprechende Verträge 2008 für nichtig erklärt, aber erst jetzt geklärt, wie es mit möglichen Rückforderungen aussieht. Einige regionale Gerichte hatten geurteilt, alle Kunden mit derartigen Verträgen müssten Geld erstattet bekommen – und zwar unabhängig davon, wann sie Einspruch erhoben haben. Andere Gerichte folgten der Position der Versorger.

Der BGH sorgte nun teilweise für Klarheit. Formal verwies das oberste Gericht zwei Verfahren zur Rückzahlung von Geldern im Zuge von Gaspreiserhöhungen zurück an die Landgerichte in Hamburg beziehungsweise Köln, betroffen waren Verträge der Eon Hanse Vertrieb GmbH und der Bergischen Energie- und Wasser-GmbH (Az: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11). Der BGH machte den Gerichten allerdings zur Auflage, zu prüfen, ob und wann die Kunden Einspruch eingelegt haben. Taten sie dies nicht spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Preiserhöhung, gibt es keinen Anspruch.

Verbraucherschutzverbände und Mieterbund zeigten sich am Mittwoch enttäuscht. Sie hatten gehofft, das Gericht könnte die Versorger grundsätzlich zu Preissenkungen verpflichten. Beim BDEW, dem Verband der Energiewirtschaft nannte man das Urteil dagegen eine „Entscheidung mit Augenmaß“. kph

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