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WIE MAN SICH GEGEN NEGATIVE EINTRÄGE WEHREN KANN: WIE MAN SICH GEGEN NEGATIVE EINTRÄGE WEHREN KANN

Besteht der Negativeintrag zu Recht, stehen die Chancen schlecht. Oft sind Daten jedoch veraltet.

Besteht der Negativeintrag zu Recht, stehen die Chancen schlecht. Oft sind Daten jedoch veraltet. In diesem Fall kann unter Berufung auf Paragraf 33 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Schufa schriftlich die Berichtigung der Daten verlangt werden. In jedem Fall sollte auch der Vertragspartner der Schufa informiert werden, der für den Fehler verantwortlich ist. Also etwa die Bank. Sie müsste auch für etwaige Schäden haften. In Streitfällen hilft ein Brief an

den Ombudsmann der Schufa (Postfach 5280 in 65042 Wiesbaden). Im Internet gibt es alle Infos auch unter schufa-verbraucherbeirat.de

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