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Wirtschaft: Wie sicher ist die Betriebsrente?

Mit Beginn der Zahlung besteht einlebenslanger AnspruchVON WOLFGANG BÜSERBetriebliche Altersversorgung, das zweite Bein der sozialen Sicherung, istabgemagert.Neue Verträge werden den Mitarbeitern von ihren Arbeitgebernkaum noch angeboten, alte Verträge vielfach eingeschränkt.

Mit Beginn der Zahlung besteht einlebenslanger AnspruchVON WOLFGANG BÜSER

Betriebliche Altersversorgung, das zweite Bein der sozialen Sicherung, istabgemagert.Neue Verträge werden den Mitarbeitern von ihren Arbeitgebernkaum noch angeboten, alte Verträge vielfach eingeschränkt.Die Frage ist:Wie sicher ist eine einmal zugesagte Zusatzversorgung? Und: Darf derUnternehmer nach Belieben kürzen? Bei "Betriebsrenten" handelt es sich umeine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.Kein Gesetz zwingt ihn, solcheRenten zuzusichern.Jedoch: Sobald der Arbeitgeber es getan hat, erwächstfür die Arbeitnehmer daraus ein einklagbares Recht - und für denArbeitgeber die entsprechende Pflicht, aus der er sich nicht ohne weitereseinseitig lösen kann. Das ergibt sich unter anderem aus demBetriebsrentengesetz, das die vom Arbeitgeber zugesagten Ansprüchepräzisiert.Eine der wichtigsten Regelungen ist die "Unverfallbarkeit"einer Betriebsrente beziehungsweise einer Betriebsrentenanwartschaft.Dasheißt: Eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente bleibt erhalten, wenn derArbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mindestens 35Jahre alt ist und seit wenigstens 10 Jahren die Versorgungszusage seinesArbeitgebers hat.Ist der Arbeitnehmer schon 12 oder mehr Jahre in derFirma und hat er spätestens 3 Jahre vor dem Ausscheiden eine Betriebsrentezugesichert bekommen, so bleibt sie ebenfalls "unverfallbar" - auch wenndas Arbeitsverhältnis endet. Will ein Arbeitgeber seine Leistungeinschränken, so muß er dafür schwerwiegende Gründe ins Feld führenkönnen.Eine bereits gezahlte Betriebsrente darf überhaupt nicht gekürztwerden.Das ist ein wichtiger Unterschied zu den gesetzlichen Renten, dieja seit Jahren in immer schnelleren Schritten heruntergefahren werden.Beieiner Betriebsrenten-Anwartschaft wird unterschieden, ob sie schon durchzurückgelegte Betriebszugehörigkeit erworben wurde oder ob sie noch durchweitere Arbeit im Unternehmen anwachsen muß.Anwartschaftsteile, die aufbereits zurückgelegter Betriebszugehörigkeit beruhen, dürfen nichteingeschränkt werden.Hat zum Beispiel ein Arbeitgeber eine Betriebsrentein Höhe von 0,4 Prozent des Arbeitsentgelts für jedes Beschäftigungsjahrzugesagt und hat der Arbeitnehmer bei einem Monatsgehalt von 4.500 DMbereits 15 Jahre zurückgelegt, so ist bereits eineBetriebsrentenanwartschaft von 270 DM erworben worden.Dieser Betrag kannnicht mehr gekürzt werden.Bei noch zu erwerbenden Anwartschaftsteilenkann "korrigiert" werden, etwa wenn der Betrieb durch die Beibehaltung derbisherigen Regelung in erhebliche Schwierigkeiten geraten würde. Was istaber, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird? Auch hierfür hat dasBetriebsrentengesetz vorgesorgt: Betriebsrenten und unverfallbareBetriebsrentenanwartschaften sind (beim Pensionssicherungsverein in Köln)"versichert", und zwar mit ihrem tatsächlichen Wert.Das heißt: Siedürfen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, im Regelfall also beimKonkurs, nicht gekürzt werden.Nun sind natürlich auch Fälle denkbar,daß ein Arbeitgeber nicht zahlungsunfähig, aber -unwillig ist, etwa, weilder Arbeitnehmer sich etwas hat zuschulden kommen lassen.In solchenFällen ist der Widerruf einer zugesagten Betriebsrente wegen "groberTreuepflichtverletzung" denkbar.Die Rechtsprechung hierzu ist allerdingssehr streng, das heißt: Der Arbeitnehmer müßte sich schon einesVerbrechens zum Nachteil seines Arbeitgebers schuldig gemacht haben, bevorer mit dem Entzug seiner Betriebsrente "bestraft" werden darf. Ab wannsteht eine Betriebsrente zu? Der Zeitpunkt ist in der betrieblichenVersorgungsordnung festgelegt, die sich im Regelfall an den Vorschriftenüber die gesetzlichen Renten orientiert.Aber: Billigt eineVersorgungsordnung eine Altersrente ab "65" zu, geht eineArbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer jedoch schon mit "60" oder "63" in Rente,so gilt das auch für die Betriebsrente.Das bedeutet: Der Unternehmer mußdann - trotz der entgegenstehenden Regelung im Betriebsrentenvertrag -schon ab 60 oder 63 zahlen.

WOLFGANG BÜSER

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