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Renate Holland, Fitnessstudio-Betreiberin, wehrt sich gegen den Algorithmus von Yelp.

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Update

Yelp gegen Fitnessstudio-Chefin: BGH-Urteil: Algorithmus darf Rezensionen aussortieren

Dutzende gute Rezensionen, doch in die Gesamtbewertung fließen sie nicht ein, weil Yelps Algorithmus sie aussortiert. Das ist rechtens, urteilte der BGH.

Wer sich auf der Internetseite Yelp über das Fitnessstudio Speedfitness in Sendling bei München informiert, dürfte nicht gerade Lust darauf bekommen, das nächste Training dorthin zu verlagern. Zwei von fünf Sterne leuchten dem Betrachter entgegen. Errechnet werden sie aus neun empfohlenen Bewertungen.

„Ich bin wirklich enttäuscht“, schrieb eine Nutzerin dort und vergab einen Stern. „Die einzige Aktivität besteht jetzt darin, die Testmitglieder via Telefonterror schnell zu Vollmitgliedern zu machen“, befand ein anderer und hinterließ zwei Sterne.

Was wohl kaum ein Yelp-User bemerkt, ist ein kleiner Satz unter den Bewertungen. „77 andere Beiträge, die zur Zeit nicht empfohlen werden“, steht dort. Wer diesen Link anklickt, erfährt eine andere Wahrheit über Speedfitness. „Ich bin sehr zufrieden“, heißt es dort bei einer der vielen Vier- und Fünf- Sterne-Bewertungen.

Auch hier gibt es zwar einige negative Meinungen, doch würde man diese 77 Bewertungen einrechnen, käme Speedfitness wohl im Durchschnitt auf mehr als zwei Sterne. Doch in die Gesamtbewertung fließen eben nicht alle Beurteilungen ein.

Ex-Bodybuilderin klagt gegen Yelp

Stattdessen identifiziert eine automatisierte Software diejenigen Beiträge, die Yelp für besonders hilfreich oder authentisch hält. Und genau deshalb zog Renate Holland, ehemalige Bodybuilding-Weltmeisterin und heute Betreiberin zweier Speedfitness-Studios, gegen Yelp vor Gericht. Die 67-Jährige forderte Schadenersatz, weil die durch den Algorithmus errechnete schlechte Bewertung ihr Geschäft geschädigt habe.

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem US-Konzern recht. Yelp darf weiterhin Bewertungen mit einer automatisierten Software sortieren. Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nach der Meinung der Richter nicht die schutzwürdigen Belange von Yelp.

Die Einstufung einer Bewertung in „empfohlen“ und „nicht empfohlen“ sei durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt. „Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen“, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters zu dem Urteil (VI ZR 495/18).

"Ein bisschen traurig darüber"

Eine Enttäuschung für Holland, die mittlerweile sechs Jahren gegen das Online-Portal Yelp gekämpft hat, auf dem Nutzer Restaurants, Geschäfte und andere Dienstleister bewerten können. „Ich bin schon ein bisschen traurig darüber“, sagte sie nach dem Urteil. „Man hätte endlich mal ein bisschen Klarheit schaffen können, aber jetzt geht es leider weiter so.“

Yelp betont stets, dass alle Bewertungsplattformen so arbeiten, um Fake- Bewertungen herauszufiltern. „Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie zum Beispiel die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp“, heißt es dazu auf der Homepage des Unternehmens. Der Anwalt der US-Firma sagte nach dem Urteil, diese Entscheidung sei im Interesse der Nutzer.

Kunden-Bewertungen haben hohe Relevanz

Rezensionen im Internet haben für Gewerbetreibende eine enorme Bedeutung. Denn viele Kunden orientieren sich vor einer Kaufentscheidung an der Meinung anderer Nutzer. Wie eine am gestrigen Montag veröffentlichte Studie des Digitalverbands Bitkom zeigt, nutzen 56 Prozent der Online-Shopper Kundenbewertungen als Entscheidungshilfe. Bei den 16- bis 29-Jährigen liegt der Wert sogar bei zwei Drittel.

Aufgrund dieser Relevanz ist ein wahres Geschäft rund um die Bewertungen entstanden. Zahlreiche Firmen bieten gute Bewertungen zum Kauf an, was wiederum die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Plattform schwächt.

Erst im August hatte das Landgericht München entschieden, dass solche Fake-Bewertungen rechtswidrig sind. Die Urlaubsplattform Holidaycheck hatte gegen das Unternehmen Fivestar Marketing geklagt, das Bewertungen zum Kauf anbot. Die Frage, wie gut der eigene Algorithmus die Meinung der User widerspiegelt, ist also auch für Yelp und Co. existenziell.

Experten nennen das BGH-Urteil zugunsten von Yelp wegweisend.
Experten nennen das BGH-Urteil zugunsten von Yelp wegweisend.

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Allein Amazon gab nach eigenen Angaben im Jahr 2018 rund 400 Millionen US-Dollar aus, um falsche Bewertungen zu bekämpfen. Der Konzern habe in diesem Jahr mehr als 13 Millionen Versuche unterbunden, eine unechte Bewertung abzugeben, und Sanktionen gegen mehr als fünf Millionen Täter ergriffen, teilte Amazon dem Tagesspiegel Ende 2019 mit.

Ein "wegweisendes Urteil"

Das Anliegen der Plattformen, nach eigenem Ermessen für eine möglichst repräsentative Auswahl von Kommentaren und Bewertungen zu sorgen, ist durch das aktuelle BGH-Urteil nach Ansicht von Experten gestärkt. Florian Dietrich, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS erachtet das BGH-Urteil deshalb als wegweisend.

„Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte E-Commerce-Branche, da es den Betreibern von Bewertungssystemen eine von der Meinungsfreiheit gedeckte, subjektiv gefärbte Darstellung von Bewertungsergebnissen erlaubt“, kommentiert Dietrich. „Der Bundesgerichtshof erweitert mit seinem Urteil die Möglichkeiten für Betreiber von Bewertungssystemen, indem er es zulässt, bestimmte Bewertungen anhand von nicht näher definierten Kriterien auszusortieren.“ Für den Anwalt ist das Urteil „überraschend liberal“.

Bisherige Instanzen waren sich uneins

Dass diese Haltung durchaus nicht umstritten ist, zeigte die bisherige Rechtssprechung zum Fall von Holland. Das Landgericht München hatte ihre Klage 2016 abgewiesen (25 O 2644/14). Holland habe keinen Anspruch darauf, „dass die ausgewiesene Gesamtbewertung aus sämtlichen abgegebenen Bewertungen gebildet wird“, hieß es damals in der Urteilsbegründung.

Doch sie zog weiter und bekam vor dem Oberlandesgericht recht. Dort sprachen die Richter ihr im Jahr 2018 einen Schadenersatz von rund 800 Euro pro Studio zu (18 U 1280/16).

„Wird eine Vielzahl der abgegebenen Bewertungen ausgesondert, ohne dass dies für die Nutzer ohne Weiteres erkennbar ist (...), entsteht eine verzerrte Gesamtbewertung, welche zum Wesen eines Bewertungsportals im Widerspruch steht“, so die Richter. Zudem forderten sie Yelp dazu auf, künftig in Deutschland alle Bewertungen in die Gesamtwertung einschließen lassen. Dank dem BGH wird Yelp dem nun nicht nachkommen müssen.

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