zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Zu Vorteilen und Risiken ...

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit ist ein wichtiger Vorsorgeschutz. Doch wer die Beiträge aussetzt, entwertet sie erheblich

Bis ins hohe Alter fit zu bleiben, ist heutzutage keine Seltenheit. Ein wenig Glück gehört allerdings auch dazu. Denn Unfälle oder Krankheiten können jeden treffen – und ist eine dauerhafte Heilung nicht in Sicht, steht auch die Rückkehr in den Beruf auf dem Spiel. Gegen die finanziellen Folgen kann man sich versichern. Im Krankheitsfall muss man nicht ohne Einkommen dastehen. Doch einige Urteile machen jetzt auch deutlich, dass man diese Investition langfristig kalkulieren sollte. Denn wer bei einem finanziellen Engpass die Zahlungen eine Zeit lang aussetzt, muss mit unangenehmen Konsequenzen rechnen.

Das gängigste Versicherungsmodell zum Schutz gegen Berufsunfähigkeit ist eine Kapital-Lebensversicherung kombiniert mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BZU). In der Regel werden für die Lebensversicherung Beitragszahlungen bis zum 65. Lebensjahr vereinbart. Bleibt man gesund und jederzeit in der Lage, seinen Beruf auszuüben, wird mit Erreichen des 65. Lebensjahres die Geldleistung aus der Lebensversicherung ausgezahlt. Wird man vorher ganz oder teilweise berufsunfähig, bietet die Zusatzversicherung zwei entscheidende Vorteile: Erstens entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Kapital-Lebensversicherung – die Beiträge übernimmt der Versicherer. Zweitens wird zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.

Das klingt verlockend, Vorsicht ist dennoch geboten. Denn wer sich schon in jungen Jahren für eine solche Versicherung entscheidet, übernimmt eine langfristige vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge, die sich leicht über mehr als 40 Jahre erstrecken kann. Auch wenn Vorsorge prinzipiell angeraten wird, sollte vor Vertragsschluss gut überlegt werden, ob die Höhe der Beiträge so bemessen ist, dass man sich diese Geldausgabe auch jederzeit leisten kann. Bei späteren finanziellen Engpässen ist es zwar möglich, sich vorübergehend von der Beitragszahlung befreien zu lassen. Der entscheidende Versicherungsschutz gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit wird dann aber aus zwei Gründen ganz erheblich entwertet.

Zum einen bewirkt die Beitragsfreistellung, dass die Zusatzversicherung wegfällt und damit auch der gesamte Schutz für den Fall der Berufsunfähigkeit. Zum anderen lässt sich dieser Schutz nicht ohne weiteres erneut herstellen, wenn man später wieder besser bei Kasse ist. Denn die Wiederaufnahme der Beitragszahlungen ist als Neuabschluss des Versicherungsvertrages anzusehen. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Die Folgen für den Versicherten sind weitreichend: Das Versicherungsunternehmen kann dessen gesundheitlichen Status völlig neu bewerten. Mit zunehmendem Alter ist besonders problematisch, dass Versicherer nicht nur den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch so genannte Vorerkrankungen in ihre Bewertung mit einbeziehen. Man muss also damit rechnen, dass die Wiederaufnahme der BUZ-Versicherung entweder von Risikoausschlüssen abhängig gemacht oder sogar ganz abgelehnt wird.

Das Oberlandesgericht Oldenburg ging sogar noch einen Schritt weiter. Es entschied, dass der Versicherer bei seiner Risikoprüfung auch Erkrankungen berücksichtigen darf, die der Versicherte vor der Beitragsfreistellung erlitten hat und die er der Versicherungsgesellschaft sogar mitgeteilt hatte (Urteil vom 28.04.04, Az. 3 U 10/04). Diese Entscheidung zeigt, dass frühere Prämienzahlungen dem Versicherten in einer solchen Situation nichts mehr nützen.

Wer eisern weiterzahlt und später tatsächlich berufsunfähig wird, ist allerdings gut abgesichert. Meist genügt eine fünfzigprozentige Berufsunfähigkeit, um in den Genuss der Versicherungsleistungen zu kommen. Der Versicherte ist in der Regel auch nicht verpflichtet, sich für den alten Job wieder fit zu machen, zum Beispiel indem er sich bestimmten medizinischen Behandlungen oder sogar Operationen unterzieht.

Von dieser Regel gibt es allerdings auch Ausnahmen – etwa wenn die Gesundheit verhältnismäßig leicht und risikolos wieder hergestellt werden kann. Das entschied im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 23.07.04., Az. 5 U 683/03-64) im Falle eines Versicherten, bei dem drei Monate Krankengymnastik im Wesentlichen genügt hätten, um die Berufsunfähigkeit zu beheben. Der Behandlung müsse er sich dann auch unterziehen, urteilten die Richter.

Diese Entscheidung dürfte Signalwirkung für ähnlich gelagerte Fälle haben. Vor dem Gang zum Gericht sollte man sich also durch einen Facharzt beraten lassen, ob und wie es mit den Mitteln der Medizin ermöglicht werden kann, den früheren Beruf wieder auszuüben.

Der Autor ist Fachanwalt für Versicherungsrecht in der Berliner Kanzlei Reinisch, Klöhn, Retzki, Yersin.

Ulrich Retzki

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false