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Wirtschaft: Zum Stichwort "Außerordentliche Hauptversammlung"

Die Hauptversammlung (HV) ist nach dem deutschen Aktiengesetz das oberste Organ einer Aktiengesellschaft. Auf ihr können die Anteilseigner ihre Rechte ausüben.

Die Hauptversammlung (HV) ist nach dem deutschen Aktiengesetz das oberste Organ einer Aktiengesellschaft. Auf ihr können die Anteilseigner ihre Rechte ausüben. Im Allgemeinen findet eine Hauptversammlung einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung (ao. HV) kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert, oder wenn eine Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, dies verlangt. Sie unterscheidet sich im Ablauf im Prinzip nicht von einer "normalen" Hauptversammlung.

Aktionäre, die fünf Prozent des Grundkapitals vertreten oder deren Kapitalanteil zusammen mindestens 500 000 Euro erreicht, können ferner Themen auf die Tagesordnung setzen lassen. Kommt der Vorstand dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung nicht nach, können die Aktionäre die Einberufung auch gerichtlich durchsetzen. Das Gericht kann im Übrigen auch den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Die Einberufung nebst Tagesordnung muss mindestens einen Monat vor dem Tag der HV bekannt gemacht werden. Dies geschieht durch Mitteilungen der Gesellschaft beispielseise im Bundesanzeiger und den Börsenpflichtblättern. Die Kosten einer HV trägt in jedem Falle die Gesellschaft.

dr

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