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Karlsruhe urteilt zu Titelentzug: Wer des Doktors unwürdig ist

Ein Doktorgrad kann wegen „Unwürdigkeit“ entzogen werden, wenn sich der Träger des Titels später wissenschaftsbezogener Verfehlungen schuldig gemacht hat. Anderes „unwürdiges“ Verhalten außerhalb der Universität, etwa die Begehung von Straftaten, rechtfertigt den Entzug dagegen nicht, urteilt das Bundesverfassungsgericht.

Ein Doktorgrad kann wegen „Unwürdigkeit“ nur entzogen werden, wenn sich der Träger des Titels wissenschaftsbezogener Verfehlungen schuldig gemacht hat. Mit dieser Feststellung hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch die Beschwerde eines Physikers abgewiesen, der 2004 nach einem Manipulationsskandal seinen Titel verlor. Der Wissenschaftler arbeitete in den USA und wurde international als „Wunderkind“ und Anwärter auf den Nobelpreis gefeiert. Dann stellte sich heraus, dass er zahlreiche Forschungsergebnisse gefälscht hatte.

Die Karlsruher Richter bestätigten damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem vergangenen Jahr, mit dem eine Kehrtwende vollzogen wurde: War bis dahin anerkannt, dass „unwürdiges“ Verhalten außerhalb der Universität, etwa die Begehung von Straftaten, den Titelentzug rechtfertigen konnte, so beschränkten die höchsten Verwaltungsrichter dies nunmehr auf Fehlverhalten in der Wissenschaft. Anders, so argumentierten sie, seien die Voraussetzungen zu unbestimmt, unter denen der Titel aberkannt werden dürfe. Der klagende Physiker meinte dagegen, späteres Fehlverhalten dürfe seine redlich erworbene Promotion nicht beschädigen.

Die Verfassungsrichter machten deutlich, dass der Begriff der Würdigkeit zwar unscharf sei, sich aber hinreichend präzisieren lasse, wenn er „funktionell mit dem Wesen und der Bedeutung des akademischen Grades verknüpft“ werde. Zudem sei der Titelentzug im Fall des Physikers verhältnismäßig gewesen. Die im Grundgesetz garantierte Wissenschaftsfreiheit diene auch dazu, die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses zu sichern.

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