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Eng verbunden. Um der katholischen Kirche Einfluss auf die Wertevermittlung zu sichern, erlaubte ihr Bayern vor Jahrzehnten die Mitsprache bei bestimmten Berufungen. – Im Bild Bayerns Ministerpräsdient Horst Seehofer beim Besuch des Vatikan.

© picture-alliance/ dpa

Konkordatslehrstühle: Kirche macht Staat

In Bayern redet der Bischof bei 21 weltlichen Lehrstühlen mit, unter anderem für Erziehungswissenschaften und Philosophie. Jetzt klagt eine Professorin dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Zu den höchsten Gütern der deutschen Scientific community gehört die viel zitierte Freiheit in Wissenschaft, Forschung und Lehre – siehe Grundgesetz Artikel fünf, Absatz drei. Und damit diese Freiheit bei der universitären Stellenbesetzung gewahrt bleibt, sichert Artikel 33 zu, dass die Zulassung zu öffentlichen Ämtern „unabhängig vom religiösen Bekenntnis“ zu geschehen habe: „Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“ Eine kleine aber intrikate Besonderheit an bayrischen Universitäten rückt diese Grundsätze nun ins Blickfeld des Bundesverfassungsgerichts: die sogenannten Konkordatslehrstühle. Es handelt sich um nicht theologische Lehrstühle an staatlichen Universitäten, bei deren Besetzung die katholische Kirche ein Mitsprache- beziehungsweise Vetorecht hat. Karlsruhe hat nun erstmals zu entscheiden, ob diese Konkordatslehrstühle verfassungsgemäß sind.

Doch von vorn: Im Jahr 2008 schreibt die Universität Erlangen-Nürnberg einen Konkordatslehrstuhl für Praktische Philosophie aus. Unter den Bewerbern: Ulla Wessels, derzeit Professorin an der Universität des Saarlandes. Wessels wird nicht zum Probevortrag eingeladen, stattdessen kommt ihr zu Ohren, dass einige andere Bewerber in einem Schreiben der Berufungskommission nach ihrer Konfession gefragt wurden. Sie wird misstrauisch: Nicht nur ist Wessels konfessionslos, sie ist auch im Beirat der kirchenkritischen Giordano-Bruno-Stiftung engagiert, und ihre Dissertation befasste sich mit dem Recht auf Abtreibung. „Ich kann nicht ausschließen, dass diese Faktoren eine Rolle gespielt haben, mich nicht für die Stelle in Betracht zu ziehen“, sagt Wessels – und klagt. Beim bayrischen Verwaltungsgericht unterliegt sie mehrfach, nun zieht sie vor das Bundesverfassungsgericht. Allmählich nimmt das Thema auch in den Medien Fahrt auf, doch ein leichtes Spiel erwartet Wessels nicht: „Es sind verdammt dicke Bretter, die wir bohren müssen“, sagt sie, frustriert über den aus ihrer Sicht anachronistischen Einfluss des Vatikans auf staatliche Universitäten.

Das Konkordat – eine Art Staatsvertrag zwischen Bayern und dem Vatikan, der nur beidseitig auflösbar ist – datiert zurück auf das Jahr 1924, hat allerdings 1974 seine für heute relevante Erneuerung erfahren. Bayern hatte damals die bisherigen Konfessionsschulen zugunsten nicht kirchlicher Gemeinschaftsschulen abgeschafft. Gewissermaßen als Kompensation bekam die katholische Kirche eine bestimmte Anzahl an Konkordatslehrstühlen (derzeit sind es 21) in Erziehungs- und Politikwissenschaft sowie Philosophie zugesprochen. So hoffte die Kirche, sich insbesondere in der Lehrerausbildung Einfluss auf die Wertevermittlung sichern zu können. Ausschreibung und Berufungsverfahren halten sich nach offiziellen Verlautbarungen immer an das Prinzip der Bestenauslese – Konkordat hin oder her. Doch bevor der Ruf erteilt werden kann, hat die Berufungskommission ihren Vorschlag erst dem Erzbischof in Bamberg vorzulegen, der wiederum nach eigenem Ermessen Erkundigungen über den Bewerber einholen kann.

Wessels und ihre Unterstützer sind überzeugt, dass das an den Erzbischof gebundene Berufungsverfahren zwangsläufig in Konflikt mit dem Grundgesetz geraten muss: Wird die Berufungskommission nicht von vornherein einen durch das Konkordat gelenkten Blick auf die Bewerber haben? Spielen außerfachliche Kriterien wie die Konfession, öffentliche Homosexualität, eine Scheidung oder eben eine der katholischen Lehrmeinung widersprechende Haltung zu prekären Themen wie Abtreibung oder Präimplantationsdiagnostik nicht doch eine Rolle, wenn es einen Kandidaten auszuwählen gilt? Und, so will Wessels in Karlsruhe zudem mit Artikel 19 GG argumentieren, gleicht es nicht einem Gottesurteil, dass hinzunehmen sei, wenn der Erzbischof einem von der Kommission vorgeschlagenen Bewerber ein Veto erteile? Schließlich sei dieses vor Gericht nicht anfechtbar und damit der vom Grundgesetz zugesicherte Rechtsweg verstellt.

Thomas A. H. Schöck, Kanzler der Universität Erlangen-Nürnberg, weist die Vorwürfe vehement zurück: „Die Kritik ist unzutreffend“, sagt er über die Annahme von Wessels, das Thema ihrer Dissertation könne für die Kommission eine Rolle gespielt haben. Die Berufungsverfahren liefen völlig frei und normal ab, so Schöck. Die Verfassungsklage betrachtet er mit einer Mischung aus Interesse und Gelassenheit. „Das Thema hat heute eine gewisse Altersreife. Ob Konkordatslehrstühle und konfessionsgebundene Lehrerausbildung heute noch berechtigt sind, darüber kann man trefflich diskutieren“, so Schöck. Doch sei ein Konkordat eben ein Staatsvertrag, den man „nicht einfach so zerreißen kann“. Zudem müsse man ehrlicherweise zugeben, dass es sich um ein regionales Problem handele. „Die betroffenen Lehrstühle liegen unter der Ein-Promille-Grenze“, und entsprechend sei mit allzu viel Wind unter Deutschlands Professoren und einer prominenten Platzierung des Themas beispielsweise auf der Agenda der Hochschulrektorenkonferenz wohl kaum zu rechnen.

Theodor Ebert schüttelt über diese Art von Pragmatismus nur den Kopf: „Warum halten die Unis die Klappe?“ Bis 2004 war Ebert Professor an ebenjenem Institut für Philosophie, an dem Wessels sich auf die Stelle beworben hatte. Nun kämpft er mit ihr an vorderster Front, sammelt Spenden, betreibt eine Website (konkordatslehrstuhlklage.de), kontaktiert Medien. Für ihn geht es nicht nur um den Fall Wessels, sondern um das große Ganze: die Freiheit der Wissenschaft, die Trennung von Kirche und Staat.

Gegenargumente verstärken eher seinen Verdacht, als ihn zu zerstreuen. So gibt es mit dem Politikwissenschaftler Clemens Kauffmann durchaus einen Protestanten auf einem der ansonsten nur mit Katholiken besetzten Konkordatslehrstühle – ein Beispiel, das auch Schöck anführt. Doch „Kauffmann ist die Ausnahme, auf die man sich beruft“, sagt Ebert. Die herbeizitierte Normalität der Berufungsverfahren und Konkordatslehrstühle empfindet er als „reine Fiktion“.

Und Kauffmann selbst? Seit 2003 ist er Professor in Erlangen-Nürnberg. Sein Berufungsverfahren sei damals schnell und unkompliziert abgelaufen: „Das Konkordat und meine Konfession spielten keine Rolle, und auch in meiner Arbeit bin ich völlig frei von jeder Art kirchlicher Einflussnahme“, sagt er. Im Fall Kauffmann ist es ironischerweise statt des Erzbistums eher die Universität, die an Konkordatslehrstühle ein anderes Maß anzulegen scheint: In die Berufungskommission zu ebenjener Stelle, auf die Wessels sich beworben hatte, habe man ihn nicht aufgenommen, weil er Konkordatslehrstuhlinhaber sei – „obwohl ich eine fachliche Nähe zu der Stelle habe. Das fand ich durchaus sehr problematisch“, sagt Kauffmann. Er kontaktiert damals den Deutschen Hochschulverband, der jedoch von einem juristischen Vorgehen abrät. Am Ende bleibt es bei einem klärenden Gespräch mit dem Rektorat seiner Universität.

Die Stelle an der Universität Erlangen-Nürnberg ist weiterhin vakant. Für das Institut ist das vor allem mit Blick auf den Unialltag eine unangenehme Situation – die Stelle muss immer wieder vertreten werden, die Studierenden können nicht langfristig mit einem Professor planen. Doch sie werden sich noch gedulden müssen. Ein anderer Bewerber strengt derzeit eine weitere Verwaltungsklage an, weil der Hinweis auf das Konkordat im Ausschreibungstext gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Die Konkordatslehrstühle seien ein „Vulkan“, sagt Ulla Wessels. Karlsruhe wird entscheiden, wie lange er noch brodelt. Im Falle einer Niederlage erwägt Wessels, vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen.

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