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Maßregelvollzug: Die Schuldfähigkeit ist entscheidend

In den Maßregelvollzug können rechtskräftig verurteilte Täter eingewiesen werden, wenn das Gericht sie nach den §§ 20 und 21 des StGB für nicht oder vermindert schuldfähig hält. Die Einschätzung stützt sich auf Gutachten von Sachverständigen wie forensischer Psychiater.

In den Maßregelvollzug können rechtskräftig verurteilte Täter eingewiesen werden, wenn das Gericht sie nach den §§ 20 und 21 des StGB für nicht oder vermindert schuldfähig hält. Die Einschätzung stützt sich auf Gutachten von Sachverständigen wie forensischer Psychiater.

Zu den „freiheitsentziehenden Maßregeln“ nach den §§ 63 und 64 des StGB gehören Aufenthalte in einer Entziehungsanstalt und in einer forensisch-psychiatrischen Klinik. Sicherheitsverwahrung nach § 66 wird bei schuldfähigen Tätern nach Abbüßung der Strafe angeordnet, wenn ein „Hang zu erheblichen Straftaten“ besteht. aml

Adelheid Müller-Lissner

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