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Prozess um Erbe des Ägyptologen Steindorff: Uni Leipzig bangt weiter um Sammlung

Die Universität Leipzig muss um die Sammlung des Ägyptologen Georg Steindorff bangen. Die Jewish Claims Conference (JCC) erwirkte, dass die Uni die Sammlung an die JCC herausgeben muss. Dagegen wehrte sich die Uni vor dem Verwaltungsgericht.

Von Fatina Keilani

Es erging noch kein Urteil. Am 26. Mai soll weiterverhandelt werden.

Steindorff war Jude und von 1904 bis 1934 Inhaber des Lehrstuhls für Ägyptologie in Leipzig. In dieser Zeit baute er sich, zum Teil bei eigenen Forschungsreisen, die Sammlung auf. Sie besteht heute aus 163 Stücken. 1936 verkaufte Steindorff, der nun nicht mehr lehren durfte, die Sammlung an die Leipziger Universität, allerdings etwas unter Wert. Er selbst schätzte ihren Wert auf 10 260 Reichsmark; die Uni zahlte 8000 Reichsmark. Steindorff emigrierte 1939 in die USA.

Nach der Wiedervereinigung beantragte die JCC die Rückübertragung der Sammlung. Die JCC gilt als Rechtsnachfolgerin jüdischer Verfolgter, wenn keine Nachkommen vorhanden sind oder diese keine Ansprüche geltend machen. Im Fall Steindorffs gab es sogar einen Enkel, der sich im Jahr 2007 zu Wort meldete und angab, sein Großvater habe die Sammlung speziell der Uni Leipzig vermachen wollen. Seine Initiative wurde aber als verspätet abgelehnt; das Bundesamt für offene Vermögensfragen gab der JCC recht und entschied, die Sammlung müsse herausgegeben werden. Es sei zu vermuten, dass Steindorff nicht freiwillig verkauft habe, sondern der Verkauf verfolgungsbedingt geschah. Dafür spreche auch der geringe Kaufpreis.

Dem hielten die Vertreter der Universität entgegen, ursprünglich habe Steindorff die Sammlung der Universität sogar schenken wollen. Dies habe er sich aber dann nicht mehr leisten können, weil sich sein Schwiegersohn beim Tabakgeschäft verspekuliert hatte und Steindorff dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Es handele sich um eine gemischte Schenkung, also einen Verkauf mit Schenkungsanteil. Nach dem Krieg habe Steindorff aus den USA nur die Übertragung der Rechte an seinen wissenschaftlichen Arbeiten verlangt, nicht aber seine Sammlung.

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