Kinderarbeit ist in Deutschland tabu. Als Kind gilt jeder unter 15 Jahren, auch wenn die meisten Teenager im Alter von dreizehn oder vierzehn schärfstens protestieren. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist es klar geregelt. Doch auch das JArbSchG macht Ausnahmen.
Das grundsätzliche Verbot gilt zum Beispiel nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht (je nach Bundesland neun oder zehn Schuljahre) und „in Erfüllung einer richterlichen Weisung“. In die Alltagssprache übersetzt heißt das: Haben sich die Knirpse etwas zu Schulden kommen lassen und der Richter verfügt eine überschaubare Stundenzahl gemeinnütziger Arbeit, ist das in Ordnung. Auch mit Einwilligung der Eltern dürfen Kinder ab 13 Jahren schon arbeiten, wenn die Beschäftigung „leicht“ und für Kinder geeignet ist. Nach dem Gesetz ist eine Beschäftigung dann „leicht“, wenn sie die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder nicht nachteilig beeinflusst.
Mindestens 13-Jährige dürfen also gegen Bezahlung durchaus Zeitungen und Werbezettel austragen, Nachhilfeunterricht geben, als Babysitter jobben, Botengänge erledigen, Hunde ausführen, in Sportarenen und auch in der Landwirtschaft mithelfen. rch
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