Menschen jeden Alters nutzen das Internet. Es macht den Alltag bequem, per E-Mail zu korrespondieren, online einzukaufen oder sich über soziale Netzwerke zu verabreden. Die Accounts bleiben aber auch nach dem Tod des Nutzers bestehen. Für Erben stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten sie diesbezüglich haben.
Bei Briefen ist gesetzlich geregelt, dass die Erben Post Verstorbener öffnen dürfen. Das gilt für E-Mails nur bedingt. In Deutschland ist noch unklar, ob Erben das Konto einsehen dürfen. Dabei liefern E-Mails oft wichtige Informationen zu Geschäften, die der Verstorbene abgeschlossen hat und die nun gekündigt oder storniert werden müssen, etwa Bestellungen, Reisebuchungen oder der Abschluss eines Vertrages.
Wird das Passwort mit ins Grab genommen, verhalten sich die Anbieter unterschiedlich. Einige verschaffen den Hinterbliebenen nach Vorlage von Sterbeurkunde oder Erbschein Zugang zum Account. Andere lehnen das mit Verweis auf das Telekommunikationsgeheimnis und den Persönlichkeitsschutz ab und löschen das Konto nach Ablauf einer Frist; hier hilft der Blick in die AGB. Wichtig: Sind die E-Mails bereits auf der Festplatte des Toten, gehören sie zum "physischen Nachlass" - wie ein normaler Brief.
EBAY & FACEBOOK
Es gibt keinen Zugriff auf das Konto. Ebay löscht es, wenn die Sterbeurkunde vorgelegt wird. Zum Todeszeitpunkt laufende Auktionen sind von den Erben abzuwickeln. Auch bei Facebook wird das Nutzerkonto gelöscht, wenn eine Sterbeurkunde vorgelegt wird. Die Angehörigen können alternativ die Profilseite auf den "Gedenkmodus" schalten.
HOMEPAGE
Inhaberschaft und Nutzungsrecht an der Domain sind vererbbar und gehen auf den Erben über. Er kann entscheiden, ob die Domain weiterbetrieben oder gekündigt werden soll. In beiden Fällen ist dem Provider die Sterbeurkunde vorzulegen. Soll der Auftritt weitergeführt werden, muss er auf einen neuen Inhaber umgeschrieben werden. Dafür sind der Erbschein sowie die Zustimmung etwaiger anderer Erbberechtigter wichtig.
TIPPS
Um Erben die "Nachlassverwaltung online" zu erleichtern, sollte man zu Lebzeiten regelmäßig einen Blick auf seine Onlineaktivitäten werfen und "eingeschlafene" Accounts auflösen. In einer Vorsorgevollmacht kann eine Person benannt werden, die die Aktivitäten "post mortem" regeln soll. Sensible Passwörter kann man beim Notar deponieren, normale übersichtlich auflisten.
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