Schönheitsreparaturen auch nach kurzer Wohndauer fällig
Mieter müssen Schönheitsreparaturen auch schon nach sehr kurzer Wohndauer erledigen. „Vertragsmäßige Abnutzungserscheinungen müssen in der Regel nach drei Monaten beseitigt werden“, sagt Rechtsanwalt Thomas Hannemann aus Karlsruhe von der Facharbeitsgemeinschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Dazu gehören zum Beispiel Löcher von Nägeln und Dübeln, Schäden wie Rotweinflecken und Brandlöcher oder ein Sprung im Waschbecken. Um Streit zu vermeiden, rät Hannemann Mietern, mit dem Vermieter bei einer Wohnungsbesichtigung schriftlich zu vereinbaren, welche Mängel wirklich beseitigt werden müssen.dpa
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