Telefon und Internet sind für viele Menschen heute so entscheidend wie Strom und fließend Wasser. Doch was ist, wenn die Leitung zuhause mal nicht funktioniert?
ANBIETERWECHSEL
Wer von einem Telekommunikationsanbieter zum anderen wechselt, hat seit zwei Jahren einen konkreten Anspruch: Die Versorgung darf nicht länger als 24 Stunden unterbrochen sein (§ 46 Telekommunikationsgesetz, TKG). Der bisherige Vertragspartner ist verpflichtet, seine Leistung aufrechtzuerhalten, bis der Wechsel innerhalb eines Tages vollzogen wird. "Der alte Anbieter darf dafür nur 50 Prozent des normalen Entgelts in Rechnung stellen", sagt Rechtsanwalt Markus Timm, Sprecher des Arbeitskreises IT-Recht im Berliner Anwaltsverein. Ist die Versorgung länger unterbrochen, können sich Kunden bei der Bundesnetzagentur beschweren.
PLÖTZLICHE AUSFÄLLE
Fällt der Anschluss aus, ohne dass ein Anbieterwechsel ansteht, ist die Sache komplizierter. Zunächst sind Kunden in der Pflicht, ihren Versorger unverzüglich auf diesen Mangel hinzuweisen. Da man nur für erbrachte Leistungen bezahlen muss, kann die monatliche Grundgebühr entsprechend der Ausfallzeit gekürzt werden. Auf Nachfrage gewähren Anbieter mitunter eine Gutschrift.Bei längerem Ausfall haben Kunden Anspruch auf Schadensersatz. Das bestätigte 2013 der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: III ZR 98/12). Die Karlsruher Richter urteilte, dass das Internet die Lebensgestaltung vieler Menschen entscheidend mitpräge. Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich an den Kosten, die für einen solchen Anschluss im Ausfallzeitraum üblicherweise fällig wären.
ABMAHNUNG
Um seine Ansprüche durchzusetzen, muss man den Anbieter abmahnen. Kunden sollten ihn schriftlich auf den Mangel hinweisen und auffordern, diesen innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. "Zwei Wochen dürften angemessen sein", rät Anwalt Timm. Wer einen längeren Ausfall zum Anlass nimmt, den Anbieter zu wechseln, muss auch zunächst abmahnen und mit der Kündigung drohen. Sonst kommt man nicht aus dem laufenden Vertrag raus.
KÜNDIGUNG
Die außerordentliche Kündigung ist das letzte Mittel, das Verbrauchern bleibt. Beseitigt das Unternehmen den verschuldeten Mangel nicht in der gesetzten Frist, haben Kunden wiederum zwei Wochen Zeit, den Vertrag zu beenden. Ob man dann aber anderswo glücklicher wird, ist eine andere Frage. Bernd Ruschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin sagt: "Wir haben von allen Anbietern Beschwerden."
Weitere Urteile: Amtsgericht Charlottenburg: Kündigungsrecht, wenn ein Kunde einen Monat auf dem Festnetz nicht erreichbar ist (AZ: 209 C 57/11); Amtsgericht Düsseldorf: 21 Euro Schadensersatz für zwölf Tage ohne Anschluss bei Anbieterwechsel (AZ: 20 C 8948/13)
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