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Helm auf. Sicher ist sicher.

©  dpa

Verkehrsrecht: Reine Kopfsache

Tragen Radler ohne Helm eine Mitschuld, wenn sie sich bei einem Unfall verletzen? Nein, sagte im Sommer der BGH.

Die Fahrrad-Hochsaison 2014 ist vorbei. Dennoch bleibt davon etwas hängen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Thema „Helmpflicht“ entschieden – zugunsten „unbehelmter“ Radler.

In dem Fall war ein Radfahrer ohne Helm mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zusammengestoßen, gestürzt und hatte sich am Kopf verletzt. Trifft ihn eine Mitschuld an seinen Verletzungen, weil er ohne Kopfschutz unterwegs war? Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht als Vorinstanz meinte ja – und sprach dem Mann eine Teilschuld von 20 Prozent zu.

Der BGH trat dem entgegen: Verunglücken Fahrradfahrer bei einer Tour, weil sie von einem Auto unverschuldet angefahren werden, so darf die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers den Schadenersatz nicht um einen Mitverschuldensanteil kürzen. Denn für Radfahrer sei das Tragen eines Schutzhelms in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Zwar könne einem Geschädigten auch ohne Verstoß gegen Vorschriften ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er „die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“. Ein solches „Verkehrsbewusstsein“ habe es aber zum Zeitpunkt des Unfalls 2011 noch nicht gegeben. Allerdings ließ das Gericht eines offen: Ob das gleiche für Sport-Radfahrer gilt. Das habe man hier nicht zu entscheiden gehabt (BGH, AZ: VI ZR 281/13).

Mediziner sind sich einig: keine Tour ohne Schutz

Einig als Fürsprecher des Helmes sind sich indes die Unfallchirurgen. Ihre Erfahrungen zeigen, dass ein Fahrradhelm meist die Funktion der Knautschzone übernimmt – die sonst unfreiwillig das Frontalhirn innehat. Eine wissenschaftlich fundierte Studie dazu gibt es allerdings nicht.

Doch wie sah es vor dem BGH-Urteil aus? Auch die frühere Rechtsprechung lehnte ein Mitverschulden beim Fahren ohne Helm ab, etwa das Oberlandesgericht Hamm bereits im Jahr 2000. (AZ: 27 U 93/00). Dann wurden die Urteile der obersten Landesrichter uneinheitlich. So ging das OLG Düsseldorf davon aus, dass „beim sportlichen Betreiben des Fahrradfahrens, bei dem das Erzielen hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund“ stehe, ein Schutzhelm getragen werden sollte. (AZ: 1 U 182/06). Das Saarländische Oberlandesgericht sah das ähnlich. (AZ: 4 U 80/07). Andererseits meinte das OLG Düsseldorf, dass eine „indirekte Helmpflicht“ nicht bestehe, wenn das Fahrrad nur als gewöhnliches Fortbewegungsmittel genutzt werde. (AZ: 1 U 278/06).

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