Passiert im Rahmen der Weihnachstfeier ein Unfall, sind die Mitarbeiter gesetzlich unfallversichert – auch bei der Vorbereitung, dem Hin und Rückweg. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel muss das Fest allerdings „eindeutig dazu geeignet sein, die Verbundenheit zwischen den Betriebsangehörigen zu fördern“ (Az.: 2 RU 47/83).
Alkohol
Prinzipiell bleibt der Versicherungsschutz vom Alkoholkonsum unangetastet. Hemmungsloses Trinken , das dem eigentlichen Zweck der Veranstaltung zuwider läuft, lässt den Schutz aber erlöschen. Ebenso, wenn das Fest offiziell für beendet erklärt worden ist (Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen, Az.: L 15 U 107/97).
Geschenke
Geschenke des Chefs an die Mitarbeiter können teuer werden. „Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen“ darf zwar mit 25 Prozent versteuert werden (Einkommensteuergesetz § 40) Doch wird nicht „aus Anlass“, sondern „ bei Gelegenheit“ einer Weihnachtsfeier geschenkt, sind 45 Prozent fällig (Finanzgerichts Münster, Az.:7 K 3481/02 L). rch
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