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Ohne klaren Sieger oder Verlierer. Der BGH entscheidet im Streit zwischen Kabel Deutschland und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

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Update

BGH zu TV-Einspeisegebühren: Dauerstreit geht in die nächste Runde

Die Kabelnetzbetreiber wollen ARD, ZDF und Arte gerichtlich dazu zwingen, wieder Geld für die Einspeisung ihrer Programme zu zahlen. Doch die erwartete Klärung durch den Bundesgerichtshof bleibt aus. Beide Seiten sehen sich jetzt in ihrer Haltung bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat die Klärung des Streits zwischen den Kabelnetzbetreibern und den öffentlich-rechtlichen Sendern ARD, ZDF und Arte vertagt. Der BGH hat mit seiner Entscheidung von Dienstag zwar die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und sich auch in der Sache geäußert. So hat das Gericht entschieden, dass die Kabelnetzbetreiber keinen Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrages oder auf Neuabschluss eines solchen Vertrages zu unveränderten Bedingungen zusteht. Doch die Entscheidung der Grundsatzfrage wurde vom BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die öffentlich-rechtlichen Sender können sich somit zumindest teilweise in ihrer Haltung bestätigt sehen, eine endgültige Klärung ist jedoch noch immer nicht in greifbarer Nähe, so dass auch Kabel Deutschland einen Teilerfolg verbuchen kann.

Die Sender zahlten bis 2012 27 Millionen Euro jährlich

Die öffentlich-rechtlichen Sender hatten Kabel Deutschland bis Ende 2012 jährlich 27 Millionen Euro dafür gezahlt, dass ihre Programme in das Kabelnetz des Unternehmens eingespeist wurden. Rechnet man den großen Netzbetreiber Unitymedia Kabel BW und die vielen kleineren dazu, wurden sogar 60 Millionen pro Jahr gezahlt. Seit 2013 unterbleiben diese Zahlungen. In den Vorinstanzen konnte sich Kabel Deutschland nicht gegen die TV-Sender durchsetzen. Bei den Programmen handelt es sich um so genannte Must-Carry-Programmen. Die Kabelnetzbetreiber sind somit verpflichtet, sie in ihren Netzen zu verbreiten. Dennoch hat es für die Kunden des Kabelnetzbetreibers konkrete Auswirkungen, dass der Streit nun weiter anhält. So hat Kabel Deutschland nach Beginn der Auseinandersetzung die Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Sender eingeschränkt. Die Must-Carry-Regelung bedeutet nämlich nicht, dass alle Dritten Programme auch in allen Bundesländern zu empfangen sein müssen.

Das Berufungsgericht muss nun mehrere Punkte klären: Zunächst muss geprüft werden, ob die Kündigung der Einspeiseverträge rechtens waren. Dies wäre nicht der Fall, wenn sich die Sender abgesprochen hätten. Sind die Kündigungen wirksam, muss vom Berufungsgericht geklärt werden, welche Bedingungen für die Pflichteinspeisung angemessen sind. Das Ergebnis lässt der Bundesgerichtshof offen: "Je nach Ergebnis der Feststellungen kann sich eine Zahlungsverpflichtung der Rundfunkanstalten oder eine Pflicht zur unentgeltlichen Einspeisung ergeben", teilt der BGH in einer Pressemitteilung mit.

Kabel Deutschland begrüßt BHG-Entscheidung, auch ARD zufrieden

Der Kabelnetzbetreiber äußerte sich in einer ersten Reaktion positiv zur BGH-Entscheidung: "Für Kabel Deutschland ist das Urteil des BGH ein positives Zwischenergebnis und wir begrüßen, dass die Oberlandesgerichte auf Basis des BGH-Urteils die Sache eingehend neu prüfen müssen. Wir warten die Urteilsgründe ab, um diese im Detail bewerten zu können." Wie nach der Entscheidung zu erwarten war, fühlen sich auch die Öffentlich-Rechtlichen bestätigt. "Die klaren Feststellungen des Gerichts seien "eine gute Entscheidung für die Zuschauerinnen und Zuschauer" sagte Karola Wille, Intendantin des in Kabelfragen innerhalb der ARD federführenden Senders MDR, in einer ersten Bewertung der Urteile.

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