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Braune Armee Fraktion: Beschwerde wegen Bekennervideo

Der „Spiegel“ könnte mit dem Kauf der Exklusivrechte an der DVD der Zwickauer Zelle gegen den Deutschen Pressekodex verstoßen haben. Die bislang vorliegende Beschwerde hat jedoch einen anderen Grund.

Der „Spiegel“ könnte mit dem Kauf der Exklusivrechte am Bekennervideo der Zwickauer Zelle gegen den Deutschen Pressekodex verstoßen haben. Der Kodex beinhaltet eine Klausel zu Exklusivrechten. Demnach darf „die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind“, nicht „durch Exklusivverträge mit Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden“. Wer ein Informationsmonopol anstrebe, „schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit“, steht in Richtlinie 1.1 der Ziffer 1.

„Erst bei einer Beschwerde gegen den ,Spiegel‘, die sich auf diese Richtlinie beruft, würde der Presserat prüfen, ob das Video für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich ist und der ,Spiegel’ damit gegen den Kodex verstoßen hätte“, sagte Ella Wassink vom Presserat. Eine solche Beschwerde würde noch nicht vorliegen, wohl aber eine Beschwerde gegen die Veröffentlichung des Videos bei Spiegel Online. Der Beschwerdeführer sehe darin eine unzulässige Verbreitung von Nazipropaganda. Ob dies zutrifft, will der Presserat bei einer Sitzung im März entscheiden.

Das NDR-Magazin „Zapp“ hatte berichtet, dass der „Spiegel“ für das Bekennervideo offenbar Geld für Exklusivrechte bezahlt hat. Auf Anfrage des Tagesspiegels antwortete ein Sprecher des Nachrichtenmagazins, sich grundsätzlich nicht zu möglichen Quellen zu äußern. sop

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