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Caroline von Monaco: Caroline - Gesundheit bleibt Privatsache

Der BGH gibt Ernst August und Caroline Recht

Berichte über die Krankheiten Prominenter rechtfertigen im Normalfall nicht den Abdruck von Fotos aus ihrem Privatleben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag auf mehrere Klagen von Ernst August von Hannover und seiner Frau Caroline entschieden. Die Gesundheit gehöre grundsätzlich zur geschützten Privatsphäre, sagte die Senatsvorsitzende Gerda Müller bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. In mehreren Blättern waren Berichte über eine lebensbedrohliche Entzündung der Bauchspeicheldrüse von Ernst August mit Urlaubsfotos des Prinzen und seiner Gattin illustriert worden. Der BGH untersagte den Abdruck der Bilder (Az: VI ZR 256/06, 260/06, 271/06 u. 272/06 vom 14. Oktober 2008).

Wie die Richterin erklärte, könne es zwar im Einzelfall zulässig sein, Aufnahmen aus dem Privatleben zur Bebilderung solcher Artikel heranzuziehen – beispielsweise bei der Erkrankung besonders herausragenden Persönlichkeiten mit maßgeblichem Einfluss in Politik oder Wirtschaft. Dies hatte der BGH 2007 im Zusammenhang mit der Krankheit des 2005 gestorbenen Fürsten Rainier von Monaco entschieden. Zu dieser Gruppe gehörten jedoch Caroline und Ernst August trotz ihrer Prominenz nicht. „Deshalb bleibt es hier bei dem Grundsatz, dass bei der Gesundheit die Privatsphäre Vorrang hat“, sagte die Vorsitzende. Über die Zulässigkeit der Wortberichterstattung hatte der BGH nicht zu befinden.

Die Fotos, die allesamt im Urlaub aufgenommen wurden, zeigen Ernst August teils allein, teils zusammen mit seiner Frau. Thema der nebenstehenden Berichterstattung ist die Erkrankung der Bauchspeicheldrüse des Prinzen. Teilweise wird dabei auch thematisiert, dass die Krankheit oft durch übermäßigen Alkoholkonsum verursacht werde.

Die Verlage sahen ihre Veröffentlichung auch dadurch gerechtfertigt, dass Ernst August sich selbst in einem Interview zu seinen Trinkgewohnheiten geäußert habe. Diesem Argument erteilte der BGH ebenfalls eine Absage. Juristischer Hintergrund des Falles ist ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Frühjahr. Darin hatten die Richter Fotos aus dem Privatleben Prominenter erlaubt, wenn die zugehörigen Berichte der „Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse“ dienten. Geht es nur um die bloße Befriedigung der Neugier, kann der Abdruck verboten werden. dpa

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