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Medien: Die Schonzeit ist vorbei

Eltern sollten genauer hinsehen, ob ihre Kinder illegal Musik über das Internet tauschen

Niemand ist vor Verfolgung sicher. Das ist die für viele Internet-Nutzer bittere Erkenntnis aus dem bislang größten Schlag gegen Musikpiraten in Deutschland. Bei einer bundesweiten Großrazzia wurden in der vergangenen Woche 130 Wohnungen durchsucht, insgesamt 3500 Nutzer der Musiktauschbörse eDonkey erhalten Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzungen und müssen überdies mit zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen rechnen. Dummheit schützt vor Strafe nicht, könnte man nun nach den jahrelangen Aufklärungs- und Abschreckungskampagnen der Musikverlage und der Filmwirtschaft sagen. Doch so einfach ist das nicht. Auch Unwissenheit kann zu Strafen führen, wenn Eltern zur Kasse gebeten werden, weil der minderjährige Nachwuchs den Internetanschluss für die vermeintlich kostenlose Nutzung der Tauschbörsen eingesetzt hat.

WIE IST DIE RECHTSLAGE?

Jedes Kopieren und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken aus Internet-Tauschbörsen ist ohne Zustimmung der Rechteinhaber verboten. „Strafrechtlich verfolgt wird aber vor allem das Bereitstellen der geschützten Werke, ob es sich jetzt um Musik, Filme, Software oder Spiele handelt“, erklärt der auf Online- und Multimediarecht spezialisierte Anwalt Michael Terhaag. Was viele Tauschbörsennutzer aber offenbar noch immer nicht wissen: Herunterladen und Bereitstellen gehen Hand in Hand. „Damit die Tauschbörsen effektiver arbeiten, werden die Teile der Dateien, die bereits auf den eigenen Computer übertragen wurden, sofort wieder für den Abruf durch andere Nutzer freigegeben. Das Herunterladen wird somit unwillkürlich zur strafbaren Handlung“, sagt Anwalt Terhaag.

WELCHE STRAFEN DROHEN?

Das illegale Vervielfältigen und Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke ist kein Kavaliersdelikt, und es gibt auch keine Bagatellklausel. Dennoch unterscheiden die Staatsanwaltschaften offenbar danach, in wie vielen Fällen gegen das Urheberrecht verstoßen wurde. „Strafverfahren, bei denen es um weniger als 100 Musiktitel ging, werden zumeist eingestellt“, sagt Jörg Heidrich von der Computerzeitschrift „c’t“. Zwischen 101 und 500 Titel würden für eine „Beschuldigtenvernehmung“ als angemessen angesehen, und jenseits der 500 Titel droht eine Hausdurchsuchung samt Beschlagnahme des Computers zur Beweissicherung. Auch bei der eDonkey-Razzia wurde so verfahren. Ungeachtet der strafrechtlichen Verfolgung drohen aber auch bei minderschweren Fällen zivilrechtliche Konsequenzen. Die Schadenersatzforderungen gegen Musikpiraten lagen nach Auskunft des Internationalen Verbandes der Musikwirtschaft IFPI bei den inzwischen abgeschlossenen 1000 zivilrechtlichen Verfahren zwischen 2000 und 15 000 Euro bei einem Durchschnittswert von 3000 Euro.

WAS TUN BEI EINER KLAGE?

Auch wenn es in Deutschland noch keinen Fall gegeben hat, bei dem ein überführter Tauschbörsennutzer ins Gefängnis musste, sollte man eine Strafanzeige wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke oder eine zivilrechtliche Klage in keinem Fall auf die leichte Schulter nehmen, sagt der Düsseldorfer Anwalt Terhaag. So verurteilte ein Amtsgericht in Cottbus einen überführten Musikpiraten (rund 250 Musikstücke) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Hinzu kamen 8000 Euro Schadenersatz. Egal, von welcher Seite mit juristischen Schritten gedroht wird, es sollte sofort ein auf Online- und Multimedia-Recht spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden. In keinem Fall sollte zuvor auf die Anschuldigungen reagiert werden.

HAFTUNG FÜR KINDER

Musik, aber auch Filme und Spiele üben auf den Nachwuchs einen ungeheuren Reiz aus. Angesichts begrenzter Taschengeldmittel ist die Versuchung bei ihnen besonders groß, die begehrten Titel umsonst aus dem Internet zu beziehen. Hinzu kommt, dass die Kinder zunehmend über eigene Computer in ihrem Zimmer verfügen, mit unbeschränktem Anschluss an den DSL-Flatrate-Anschluss der Familie. Zumindest finanziell spielt es damit keine Rolle, wie oft und wie lange die Kinder im Internet sind und welches Datenvolumen dabei anfällt. Zu beachten ist, dass Kinder ab 14 Jahren juristisch zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie gegen das Urheberrecht verstoßen. Entscheidend dabei ist, wie das Gericht die Einsichtsfähigkeit des Kindes einstuft, ob es also erkennen konnte, dass sein Handeln rechtswidrig war. Ähnliches gilt auch für die Eltern bei der Frage, ob sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Vor Gericht wird unter anderem darüber befunden, ob die Eltern hätten wissen können, was da auf dem PC des Nachwuchses geschieht, erklärt Anwalt Terhaag: „Von einem Handwerker wird das vermutlich weniger erwartet als wenn der Vater selbst in einem IT-Betrieb arbeitet.“ Diese Fragen spielen für die Strategie vor Gericht eine große Rolle. Die richtigen Antworten darauf garantieren zwar keinen Freispruch, können aber zu einem geringeren Strafmaß führen.

LEGAL, ABER DENNOCH GEFÄHRLICH

Es gibt aber auch noch andere Gründe, warum die Nutzung einer Tauschbörse verhängnisvoll sein kann. So ist die Nutzung eines Peer-to-Peer-Netzwerkes an sich nicht verboten. Einerseits stellen Newcomer-Bands häufig ihre Musikstücke kostenlos als Werbung ins Internet. Auch freie Software und mitunter auch Filme dürfen über Tauschbörsen bereitgestellt werden, wenn dies die Urheber so vorgesehen haben. Problematisch wird es aber, wenn man die Tauschbörsen-Programme falsch einstellt. Wird beispielsweise als Speicherordner der Windows-Standardordner für „Eigene Musik“ angegeben, werden damit alle in diesem Verzeichnis liegenden Dateien und Unterverzeichnisse zum Herunterladen freigegeben. Liegen dort nun urheberrechtlich geschützte Werke und werden diese von anderen Nutzern abgerufen, macht man sich strafbar, auch wenn man selbst nur völlig freie und legale Inhalte über die Tauschbörsen bezieht.

ALLES LÖSCHEN, ALLES VORBEI?

Nach der spektakulären Aktion der Staatsanwaltschaft Köln könnte bei einigen schuldbewussten Tauschbörsennutzern nun der Wunsch aufkommen, die Spuren ihrer Straftaten zu verwischen. Die Hoffnung, zuerst ein Stück illegal aus dem Netz zu laden, es dann auf einen Datenträger zu brennen und die verräterische Datei auf der Festplatte einfach zu löschen, ist irreführend. Bei der Beweisführung stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die eindeutigen Logdateien, die während der Ermittlungen auf den Servern des Internets gesammelt wurden. Mit ihnen und den Angaben der Provider lässt sich zweifelsfrei nachweisen, über welchen Anschluss und vom welchem Computer aus die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Jörg Heidrich von der „c’t“ warnt: „Man sollte es sich schon sehr genau überlegen, ob die paar Euro das Risiko wert sind.“

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