zum Hauptinhalt

Bundesgerichtshof: Fall "Perlentaucher" geht zurück in die Vorinstanz

Der lange Streit um die Zusammenfassungen von Rezensionen des Internetmagazins geht weiter. Der Bundesgerichtshof konnte sich nicht zu einem abschließenden Urteil durchringen.

Ein Ende der Auseinandersetzung zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung mit der Internetseite Perlentaucher ist nicht in Sicht. Der Streit um die kommerzielle Weiterverwertung von Kurz-Literaturkritiken im Internet wird weiter vor Gericht ausgetragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt (OLG) am Main von vor drei Jahren auf. Die Richter verwiesen die Sache zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück.

Anzeige

Die Zeitungen hatten die Internetseite auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt. Perlentaucher hatte Kurzzusammenfassungen von Literaturkritiken aus den Blättern im Internet verbreitet und an die Online-Buchhändler amazon.de und buecher.de weiterverkauft. Die Zusammenfassungen gaben die Rezensionen zwar deutlich verkürzt wieder, enthielten aber besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen – meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Landgericht und OLG hatten die Klagen der Zeitungen abgewiesen – Urheberrechte seien nicht verletzt. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig.

Das Berufungsgericht in Frankfurt muss nun erneut prüfen, ob die Zusammenfassungen bei Perlentaucher selbstständige Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind. Damit dürften die Texte ohne Zustimmung der Urheber verwendet werden. Diese Prüfung kann nach Ansicht der BGH-Richter bei den verschiedenen Kurzfassungen jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. "Die Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten", sagte der Vorsitzende Richter des I. BGH- Zivilsenats, Joachim Bornkamm.

In aller Regel sei nur die sprachliche Gestaltung vom Urheberrecht geschützt und nicht der Inhalt einer Buchrezension. "Den Inhalt eines Textes in eigenen Worten wiederzugeben, ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig", sagte Bornkamm. Deshalb sei es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß originelle, einprägsame und fantasievolle Formulierungen der Originalrezensionen in den Zusammenfassungen enthalten sind. Bornkamm las dazu einen Beispieltext von Perlentaucher vor und sagte: "Alle charakteristischen Formulierungen wurden unmittelbar aus der Originalrezension übernommen."

Das Berufungsgericht müsse nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Zusammenfassungen um selbstständige Werke handele. Urheberrechtlich sei es grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. (dpa)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false