zum Hauptinhalt
071113almsick

© dpa

Persönlichkeitsschutz: Van Almsick scheitert mit Klage gegen Paparazzi-Fotos

Franziska van Almsick wollte die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben "vorbeugend" verbieten lassen. Dafür zog sie vor Gericht. Doch die Klage des früheren Schwimm-Stars wurde abgewiesen.

Prominente können nicht vorbeugend einklagen, dass von ihnen gemachte Fotos nicht veröffentlicht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Prozess um Urlaubsbilder von Franziska van Almsick und ihrem Lebensgefährten entschieden. Der BGH wies die Klage der früheren Weltklasseschwimmerin ab. Heimlich geschossene Bilder zeigen die Sportlerin und den Hockenheimer Unternehmer vor zwei Jahren im Urlaub auf Sardinien am Hotelstrand, im Wasser, beim Betreten einer Yacht und beim Stadtbummel. Van Almsicks Anwälte wollten für die Zukunft ein Verbot von "im Kern gleichartigen Bildern" aus dem Privatleben des Stars durchsetzen. Das lehnte der BGH ab: Unterlassung könne nur für ganz konkrete Fälle verlangt werden.

Auf einen neuerlichen Abdruck der in mehreren Zeitschriften erschienenen Fotos mit Bildtexten wie "Turtelnd und verliebt im Urlaub" hatten die Verlage bereits durch schriftliche Unterlassungserklärungen verzichtet. Trotzdem verfolgte die in Heidelberg lebende van Almsick ihre Klage weiter, zunächst mit Erfolg. Das Kammergericht Berlin untersagte für die Zukunft Fotos, die van Almsick ebenso wie die bereits erschienenen Aufnahmen in ihrem privaten Alltag zeigten.

Schutz der Privatsphäre kann sich nicht auf Vermutungen stützen

Der VI. BGH-Zivilsenat dagegen wies die Klage in den beiden Parallelverfahren ab. Eine Unterlassungsverfügung setze in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen Pressefreiheit und dem Schutz der Privatsphäre voraus. "Wir stehen vor unüberwindlichen Schwierigkeiten, wenn wir eine solche Abwägung bei Bildern vornehmen sollen, die wir gar nicht kennen und von denen wir nicht wissen, in welchem Kontext sie stehen", sagte BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller bei der Urteilsverkündung. Schon in der Verhandlung hatte Müller deutlich gemacht, wie problematisch ein vorbeugender Schutz der Privatsphäre wäre: "Die Frage ist, ob wir das alles auf bloße Vermutungen stützen können."

In einer ganzen Reihe von Urteilen hat der BGH in jüngster Zeit den Schutz Prominenter vor Pressefotos aus ihrem Privatleben betont. Im März hatte das Gericht aber entschieden, dass Urlaubsbilder - abhängig vom Kontext - ausnahmsweise erlaubt sein können. Damals ging es um Fotos aus den Skiferien von Caroline von Hannover. Weil der Urlaub im Begleittext mit der gleichzeitigen Krankheit ihres Vaters Rainier von Monaco in Verbindung gebracht worden war - laut BGH ein "zeitgeschichtlichen Ereignis" -, billigte der BGH die Veröffentlichung. (mit dpa)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false