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Öffentliches Interesse. Bis vor kurzem galt: Heiko Kiesow (hier mit Iris Berben) muss sich eine Berichterstattung über seinen Vergangenheit als IM nicht gefallen lassen. Foto: dpa

© picture-alliance/ dpa

Rechtsstreit: Beim Namen genannt

Justitias Wende: Iris Berbens Lebensgefährte darf als IM bezeichnet werden

Von Matthias Schlegel

Auf den ersten Blick mag es keine weltbewegende Nachricht sein, dass der Lebensgefährte einer bekannten Schauspielerin in den Medien als früherer Inoffizieller Mitarbeiter (IM) des DDR-Staatssicherheitsdienstes bezeichnet werden darf. Erst auf den zweiten Blick erschließt sich die Bedeutung des Verfahrens am Berliner Kammergericht vom Donnerstag vergangener Woche. Hatte man in den zurückliegenden Jahren den Eindruck, die früheren Stasi-Spitzel könnten sich mit Hilfe der Justiz immer erfolgreicher dagegen wehren, dass ihre Namen öffentlich genannt werden, scheint sich die Waage Justitias in letzter Zeit zur anderen Seite zu neigen. Wurden von den Gerichten zunächst die Persönlichkeitsinteressen der früheren IM in der Regel über das Aufarbeitungsinteresse der Öffentlichkeit gestellt, zeichnet sich nach den jüngsten Urteilen nun ein gegenteiliger Trend ab.

Im Konkreten geht es um Heiko Kiesow, Stuntman und Lebensgefährte der Schauspielerin Iris Berben. Als die Zeitschrift „Super Illu“ im Juni 2008 ihre Leser darüber informierte, dass Berbens „Neuer“ einst als Oberleutnant der Bereitschaftspolizei in Potsdam-Eiche unter dem Decknamen „Wilfried“ für die Stasi Kameraden bespitzelt habe, strengte dieser einen Prozess an – er müsse sich eine identifizierende Berichterstattung über seine mehr als 20 Jahre zurückliegende Vergangenheit als IM nicht gefallen lassen, da er keine Person der Zeitgeschichte sei. Das Landgericht Berlin folgte im August 2008 der Ansicht und bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen die „Super Illu“.

Das Urteil rief andere Medien auf den Plan. In der RBB-Sendung „Kontraste“, die in der ARD lief, berichtete der freie Journalist Benedict Maria Mülder im Oktober des gleichen Jahres über die Fragwürdigkeit dieses Urteils, auch der NDR ging im Medienmagazin „Zapp“ kritisch mit dem Richterspruch um – in beiden Fällen wurden die Namen Kiesow und Berben genannt. Wiederum wurden Kiesows Anwälte aktiv, wiederum urteilte die Zivilkammer 27 des Berliner Landgerichts, dass die Sender zu unterlassen hätten, über eine IM-Tätigkeit Kiesows zu berichten. Im Urteil vom 5. Mai 2009 wurden bei Zuwiderhandlung bis zu 250 000 Euro Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Doch die Unterlegenen gingen in Berufung. Den ersten Erfolg konnte die „Super Illu“ verbuchen: Der neunte Senat des Berliner Kammergerichts kassierte am 19. Februar 2010 das Urteil der ersten Instanz und wies die von Kiesows Anwälten vorgebrachte „Prangerwirkung“ der Veröffentlichungen und eine Stigmatisierung ihres Mandanten zurück. Überdies meinte der Vorsitzende Richter Leopold-Volker Nippe, dass es durchaus „die Öffentlichkeit interessiert, wenn sich die Partnerin des Klägers nach außen hin öffentlich und mit politischem Anspruch zu Werten wie Toleranz, Bürgerrechten usw. äußert, geschichtliches Vergangenheitsbewusstsein propagiert, (…) gleichzeitig aber mit einem Mann liiert ist, der in der Vergangenheit dem deutlich widersprechende Werte vertreten haben muss (...)“ Ein erstes Achtungszeichen war, dass die Anwälte Kiesows die Frist einer vom Kammergericht zugelassenen Revision vor dem Bundesgerichtshof – wegen der „grundsätzlichen Bedeutung“ des Falles – verstreichen ließen.

Auch im Falle der Fernsehbeiträge gab es dann einen Berufungstermin. Pikanterweise hatte aber der RBB seinen freien Journalisten Mülders im Regen stehen lassen und wenige Tage vor Fristablauf erklärt, auf die Berufung zu verzichten. Mülders Anwalt Johannes Weberling suchte für seinen Mandanten einen Partner, der ihm Rechtsschutz gewähren, sprich, die Kosten des Verfahrens im Falle eines Scheiterns der Berufung übernehmen würde. Weberling, durch seine Lehrtätigkeit an der „Viadrina“ in Frankfurt/Oder als prominenter Streiter für die Belange ungehinderter Vergangenheitsaufarbeitung bekannt, konnte die „Märkische Oderzeitung“ in Frankfurt/Oder als „Sponsor“ gewinnen.

Bei der Berufungsverhandlung am 3. Juni im Kammergericht standen die Beteiligten offenbar noch deutlich unter dem Eindruck der Wende im „Super Illu“-Prozess. Der zehnte Zivilsenat ließ durchblicken, dass die Berufungen von NDR und Mülders außerordentlich chancenreich seien und dass eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung Kiesows Anliegen nur konterkarieren könnten. Kiesows Anwälte erklärten daraufhin, auf ihre Klageforderung gegenüber dem NDR und Mülder zu verzichten. Dem NDR genügte dies, Mülders Anwalt Weberling aber bestand auf einem Urteil. So kam es, dass ein sogenanntes Verzichtsurteil erging. Das heißt, dass Kiesow auf seine gesamte ursprüngliche Klage verzichtet. Das Aufarbeitungsinteresse hatte auf der ganzen Linie gegen den Schutz der Persönlichkeitsrechte gesiegt.

Eigentlich können nun alle Beteiligten wieder schreiben und sagen, dass Berbens Lebensgefährte Kiesow IM war – genau genommen bis auf einen: Der RBB hat durch den Verzicht auf die Berufung die Chance vertan, die gegen ihn erhobene Klage und die einstweilige Verfügung aus dem Weg zu räumen. So kompliziert und zugleich so unnachsichtig kann die Rechtsprechung sein.

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