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Berlin: 2. Februar 1982

Vor 25 Jahren erlaubte die Justiz den Tankstellen-Verkauf rund um die Uhr

Tabakwaren und nichtalkoholische Getränke dürfen in geringen Mengen an Tankstellen auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten verkauft werden. Dies entschied jetzt das Kammergericht auf die Berufung des „Vereins für lauteren Wettbewerb“, der eine Tankstelle in Schöneberg verklagt hatte. Testkäufer hatten hier zwei Schachteln Zigaretten und zwei Flaschen Saft erworben. Mit seiner Entscheidung rückte das Kammergericht von seiner Auffassung ab, wonach schon mit der Veräußerung einer Schachtel Zigaretten gegen das Ladenschlußgesetz verstoßen werde. Tabakwaren und nichtalkoholische Getränke seien Zubehör zur Abgabe von Kraftstoffen, urteilte das Gericht jetzt. Dies ergebe sich aus der gewandelten Auffassung über Art und Umfang von Zubehörwaren. Zigaretten und Erfrischungsgetränke dienten der Erhaltung der Fahrbereitschaft des Kraftfahrers.

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