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Was die Gesetze sagen: Allgemeinbildende Schule oder Sonderschule

INTERNATIONALES RECHTDezember 2008 hat die Bundesregierung die UN-Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderung ratifiziert. Deutschland verpflichtet sich dadurch zu einem „integrativen Bildungssystem auf allen Ebenen“.

INTERNATIONALES RECHT

Dezember 2008 hat die Bundesregierung die UN-Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderung ratifiziert. Deutschland verpflichtet sich dadurch zu einem „integrativen Bildungssystem auf allen Ebenen“. Behindertenorganisationen und Experten wie der Erziehungswissenschaftler Ulf Preuss-Lausitz interpretieren dies so, dass sich Eltern auf die Konvention berufen können, um gegen die Zuweisung ihres Kindes auf eine Sonderschule zu klagen. Dieser Rechtsanspruch könne auch nicht am Haushaltsvorbehalt der Länder scheitern.

KULTUSMINISTERKONFERENZ

Die deutsche Kultusministerkonferenz hat seit 1994 sukzessive Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den einzelnen Förderschwerpunkten verabschiedet. Sie schreiben vor, dass sich die Förderung „grundsätzlich an den Bildungszielen der allgemeinen Schule orientieren“ und Bildungsaufgaben erfüllen soll, die sich aus der individuellen Lebenssituation der Schüler ergeben. Der Unterricht in der Sonderschule wird nur dann empfohlen, wenn an der allgemeinbildenden Schule keine entsprechenden Fördermöglichkeiten bestehen.

BERLINER SCHULGESETZ

„Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen.“ So steht es im neuen Schulgesetz von 2004. Die Schulleitung der allgemeinen Schule dürfe einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind.“ Ist eine Aufnahme nicht möglich, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde zusammen mit der Schulbehörde, nachdem die Eltern und die ablehnende Schule angehört wurden und „unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten“ über die Aufnahme des Schülers an der Wunschschule, einer anderen allgemeinen Schule oder einer Sonderschule.

SONDERSCHULEN

Die Organisation der Schulen richtet sich nach den Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Lernen“, „Sprache“, „geistige Entwicklung“.

ABSCHLÜSSE

An den Sonderschulen sind in der Sekundarstufe I je nach Förderschwerpunkt und Bildungsgang der Hauptschulabschluss, der erweiterte Hauptschulabschluss und der mittlere Schulabschluss möglich. An den Sonderschulen mit Förderschwerpunkt „Lernen“ werden Schüler von der dritten bis zehnten Jahrgangsstufe unterrichtet und können an deren Ende das „Zeugnis über den berufsorientierenden Abschluss“ erwerben. Das gilt auch für die Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten, die in Regelschulen unterrichtet werden. clk

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