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Auch ohne Verkehrsbeeinträchtigung: Polizei darf Falschparker in jedem Fall abschleppen

Ein falsch geparktes Fahrzeug darf unabhängig von einer konkreten Behinderung des Straßenverkehrs umgesetzt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, wie ein Gerichtssprecher am Freitag mitteilte.

Das Verwaltungsgericht wies damit die Klage des Fahrzeughalters gegen einen Gebührenbescheid ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger hatte seinen Pkw im Oktober 2009 im Halteverbot vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde in Mitte geparkt. Polizeibeamte ordneten daraufhin die Umsetzung des Fahrzeugs an.

Gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125 Euro wandte der Kläger ein, es sei für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen das Halteverbot eingerichtet gewesen sei. Das Gericht bekräftigte die ständige Rechtsprechung, wonach von einem falsch parkenden Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, der die Polizei durch sofortiges Handeln begegnen dürfe.

Es liege auf der Hand, dass die Einrichtung eines absoluten Halteverbots vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt sei. Ein aus diesem Grund eingerichteter Sicherheitsbereich könne seine Funktion nur dann erfüllen, wenn er durchgehend ohne jede Einschränkung von parkenden Fahrzeugen frei gehalten werde.

Die Verkehrsbehörde sei nicht verpflichtet, die Hintergründe für die Einrichtung eines absoluten Halteverbots bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens erkennbar zu machen, um die Akzeptanz für die Kraftfahrer zu fördern, betonte das Gericht. Die Umsetzung des Fahrzeugs sei aber auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt. Es komme erfahrungsgemäß immer wieder vor, dass bei einem verbotswidrig geparkten Fahrzeug auch andere Kraftfahrer ihre Autos dort abstellten (Az.: Urteil vom 18. August 2010 - VG 11 K 279.10). (dapd)

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