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Beamtenrecht: Entlassung nur bei Pflichtverletzung

Um einen Beamten auf die Straße setzen oder ihm die Besoldung kürzen zu können, muss sein Dienstherr, der Staat, ihm „Pflichtverletzung“ oder „Schlechtleistung“ nachweisen. Gelingt das nicht, hat der Betreffende Anspruch auf die gleiche Beschäftigung, für die er eingestellt wurde: Ein Lehrer kann etwa nicht gezwungen werden, andere Aufgaben zu übernehmen.

Um einen Beamten auf die Straße setzen oder ihm die Besoldung kürzen zu können, muss sein Dienstherr, der Staat, ihm „Pflichtverletzung“ oder „Schlechtleistung“ nachweisen. Gelingt das nicht, hat der Betreffende Anspruch auf die gleiche Beschäftigung, für die er eingestellt wurde: Ein Lehrer kann etwa nicht gezwungen werden, andere Aufgaben zu übernehmen. Verwaltungsrechtler weisen darauf hin, dass die Hürden für eine Kündigung von Beamten besonders hoch seien. Allerdings werde nicht nur im Beamtenrecht die Dienstzeit des jeweiligen Beschäftigten berücksichtigt. Auch ein normaler Angestellter genieße nach vielen Jahren im selben Betrieb höheren Schutz vor Entlassung als Mitarbeiter, die erst wenige Jahre dabei sind.hah/sve

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