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Klaus Landowsky behauptet, unschuldig verurteilt worden zu sein. Foto: dpa

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Berliner Bankenskandal: „Keine politischen Ermittlungen gegen Klaus Landowsky“

Die Berliner Justiz weist die Vorwürfe des Ex-Bankers Landowsky zurück. Der hatte der Staatsanwaltschaft Parteilichkeit unterstellt. Dass Landowsky in einem neu aufgerollten Prozess freigesprochen wird, ist keineswegs sicher.

Von Ulrich Zawatka-Gerlach

Den Vorwurf des Ex-Bankers und früheren CDU-Fraktionschefs Klaus Landowsky, dass eine „politisierte Staatsanwaltschaft“ die Anklage gegen ihn – in Sachen Berliner Bankenskandal – vorangetrieben habe, weist die Justizverwaltung des Senats energisch zurück. „Die Staatsanwaltschaft ermittelt Be- und Entlastendes nach Recht und Gesetz. Politische Einflussnahmen verbieten sich, das gehört zum Wesen des Rechtstaates“, sagte Justizsprecher Bernhard Schodrowski.

Landowsky sieht sich durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Ansicht bestätigt, vom Landgericht Berlin unschuldig verurteilt worden zu sein. Die Bewährungsstrafe von 16 Monaten wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt, aber eine Beschwerde in Karlsruhe war erfolgreich. Obwohl sich der 68-jährige Christdemokrat darüber verständlicherweise freut: Es ist keine Garantie, dass Landowsky und andere ehemalige Bankvorstände freigesprochen werden, wenn das Landgericht den Prozess um die Kreditvergabe an die Immobilienfirma Aubis wieder aufrollt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dem Landgericht sogar, dass es 2007 gemäß der damals üblichen Rechtspraxis geurteilt hatte.

In jedem Fall halten es die Verfassungsrichter für erwiesen, dass bei der Vergabe eines Kredits an Aubis durch die Berlin Hyp (eine Tochter der Bankgesellschaft) pflichtwidrig gehandelt wurde. Das Landgericht sprach in seinem Urteil von einer „gravierenden Pflichtverletzung“. Die Bonität der Kreditnehmer sei nicht ordnungsgemäß geprüft und die Risiken der Geldvergabe vom Vorstand gegenüber dem Kreditausschuss der Bank nicht hinreichend offengelegt worden. Chancen und Risiken seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden und „gewichtige Indizien für die Unbeherrschbarkeit des Kreditengagements“ unbeachtet geblieben.

Mit dieser Einschätzung, so die Karlsruher Richter, sei die Strafkammer des Landgerichts nicht von den geltenden „Maßstäben zur Beurteilung der Pflichtwidrigkeit von Kreditvergaben“ abgewichen. Eine darüber hinausgehende Präzisierung des Vorwurfs der Pflichtwidrigkeit sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht nötig. Warum hob das Bundesverfassungsgericht trotzdem das Stoppschild? Weil der Tatbestand der Untreue noch nicht erfüllt ist, wenn ein Banker pflichtwidrig handelt. Das zuständige Gericht muss außerdem nachvollziehbar nachweisen, dass ein konkreter Vermögensschaden tatsächlich eingetreten ist. Ansonsten muss „in dubio pro reo“ freigesprochen werden. Der Versuch der Untreue steht nicht unter Strafe.

Beim Aubis-Kredit nahm das Landgericht einen sogenannten Gefährdungsschaden an. Das heißt: die Gefahr eines zukünftigen Verlusts, der aber schon zu einer aktuellen Minderung des Vermögenswertes und somit zu einem „vollendeten Schaden“ führt. Diese abstrakte juristische Formulierung beschreibt eine klassische Situation im Bankgeschäft: Sobald erkennbar wird, dass ein Kredit vom Schuldner voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden kann, muss die Bank eine Wertberichtigung vornehmen oder die Kreditforderung ganz abschreiben. Das allein mindert das Bankvermögen, selbst wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der Kredit aufgrund glücklicher Fügung doch noch (oder teilweise) zurückgezahlt werden kann.

Wenn pflichtwidriges Handeln zu einem solchen Gefährdungsschaden führt, ist das strafbare Untreue. Diese gängige Rechtsprechung, sagt das Verfassungsgericht, werde aber „überdehnt“, wenn der Vermögensnachteil nicht „in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise“, nach anerkannten Bewertungsverfahren und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen festgestellt werde. Das Landgericht habe aber „unzureichend ermittelt und den konkreten Schaden nicht korrekt berechnet. Das muss jetzt nachgeholt werden.“

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