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BVG-Streik: Wer den Schaden hat

Wenn die BVG streikt, haben die Fahrgäste das Nachsehen. Sie müssen trotzdem pünktlich zur Arbeit. Wir sagen Ihnen, was passiert, wenn Sie zu spät zur Arbeit kommen, weil der Bus nicht fährt und ob Sie notfalls auf Kosten der BVG ein Taxi nehmen dürfen.

An diesem Montag geht es los: Bis Donnerstag läuft die Urabstimmung, bei der über einen unbefristeten Streik bei der BVG entschieden werden soll. Stimmen die Beschäftigten der Verkehrsbetriebe zu, könnte theoretisch bereits an diesem Freitag gestreikt werden. Für die Fahrgäste, die bereits mehrere Warnstreiks verkraften mussten, beginnt dann eine harte Zeit. Wir sagen Ihnen, was passiert, wenn Sie zu spät zur Arbeit kommen, weil der Bus nicht fährt und ob Sie notfalls auf Kosten der BVG ein Taxi nehmen dürfen.

Was ist, wenn die BVG streikt, und ich deswegen zu spät komme. Kann mein Chef mich abmahnen?

„Bei erheblicher Verspätung kann eine Abmahnung durchaus gerechtfertigt sein“, sagt Karsten Biesel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Berliner Kanzlei Schellenberg-Herzog. Eine Verspätung, ob vom Arbeitnehmer oder von der BVG verursacht, gilt als Pflichverstoß. So wird vom Arbeitnehmer erwartet, dass er alles tut, um nicht zu spät zu kommen. Dazu gehört, dass er sich rechtzeitig informiert, wann die BVG-Streiks stattfinden und welche Verkehrsmittel er alternativ benutzen kann. Notfalls muss man auch früher aufstehen. Ist absehbar, dass man dennoch zu spät zur Arbeit kommt, sollte man mit dem Chef reden. Der kann dann entscheiden, ob er kurzfristig Urlaub gibt oder man angefallene Überstunden abbummelt.

Falls ich mich entscheide, ein Taxi zu nehmen. Zahlt das mein Chef?

Nein. Er ist dazu nicht verpflichtet, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das kommt aber so gut wie nie vor. Auch „eine generelle Übereinkunft im Arbeitsvertrag wäre rechtlich möglich, ist in der Praxis aber äußerst selten“, sagt Karsten Biesel.

Kann ich die BVG dafür haftbar machen, wenn ich mein Flugzeug verpasse?

Für den BVG-Kunden sieht es auch in diesem Fall schlecht aus. „Streik ist ein Fall von höherer Gewalt“, sagt Petra Reetz von der BVG. Damit trage das Unternehmen auch keine Schuld für Verspätungen und den Ausfall von U-Bahn, Bus und Tram. Ob Kosten für die Flugumbuchung, das Taxi oder den Arbeitsausfall, die BVG kann nicht haftbar gemacht werden und muss deshalb nicht zahlen.

Die BVG verspricht einen Gratisfahrschein bei 20-minütiger Verspätung der Busse. Gilt das bei Streik auch?

Die Fahrzeitgarantie der BVG verspricht jedem Kunden einen Gratisfahrschein, wenn Bus oder Bahn über 20 Minuten zu spät kommen. Sollte das nachts passieren, bezahlt die Verkehrsgesellschaft sogar Taxikosten bis 25 Euro. Jedoch greifen die sogenannte Mobilitäts- oder Kundengarantien nicht beim Streik der Mitarbeiter. Grundsätzlich kann die BVG in diesem Fall nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde geht daher leer aus.

Ich besitze eine Monatskarte. Kann ich das Geld für die ausgefallenen Tage zurückbekommen?

Nein. Egal wie viele Tage und welche BVG-Bereiche bestreikt werden, das Geld kann nicht zurückverlangt werden – auch nicht anteilig. Auch hier gilt: Streik ist höhere Gewalt.

Was passiert, wenn der Streik länger als ein, zwei Tage dauert? Was kann ich tun?

Auf alle Fälle sollten Fahrgäste, um zu ihrem Ziel zu kommen, beträchtlich mehr Zeit einplanen als sonst. Die BVG plant, einen Bus-Notverkehr anzubieten. Bestimmte Streckenabschnitte werden hier von Privatunternehmen, die für die BVG fahren, übernommen. „Es werden keine kompletten Linien abgedeckt, sondern nur Strecken, die das nächste Weiterkommen ermöglichen“, sagt Petra Reetz. „Dazu zählen Gebiete, in denen man wie in Weißensee bis zur nächsten S-Bahn-Station länger als eine halbe Stunde zu Fuß läuft.“ Auf der TXL-Linie sorgt der Senat dafür, dass Busse zwischen dem Alexanderplatz und dem Flughafen Tegel fahren, um ein „Mindestmaß an Erreichbarkeit“ für die Fluggäste zu gewährleisten. Zudem verkehrten beim großen Warnstreik Anfang Februar auch zahlreiche Buslinien im normalen Takt – nämlich diejenigen, die an private Betreiber ausgelagert sind.

Wo kann ich mich über Ausweichstrecken informieren?

Sollten die BVG-Beschäftigten in allen Unternehmensbereichen streiken, wird auch das Call-Center nicht besetzt sein. „Eingehende Anrufe werden in dieser Zeit nicht bearbeitet“, sagt Petra Reetz. Allerdings wird die Internetseite der BVG (www.bvg.de) nicht betroffen sein. Hier kann sich der Fahrgast dann über alternative Strecken informieren. So hat er die Möglichkeit, seinen Zielort einzugeben und dabei Verkehrsmittel wie U-Bahn, Straßenbahn oder Bus auszulassen. Es bleiben dann noch S-Bahnen und Regionalzüge übrig. Die Strecke wird anschließend gemeinsam mit der Zeit, die man dafür braucht, angezeigt. Zudem sollen die Buslinien, die von Privaten im Auftrag der BVG bedient werden, auf der Internetseite berücksichtigt werden – entweder in Form einer Liste oder integriert in die normale Fahrplanauskunft.

Mein Nachbar hat vorgeschlagen eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Muss ich dafür eine Insassenunfallversicherung abschließen?

„Eine Insassenunfallversicherung ist nicht unbedingt nötig“, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Grundsätzlich sind nämlich alle Mitfahrer über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters versichert. Die Deckungssummen liegen in der Regel zwischen 50 und 100 Millionen Euro, das reicht. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zusätzlich eine private Unfallversicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, rät Rudnik – das gilt sowohl für den Fahrer als auch für die Fahrgäste. Denn es kann passieren, dass der Haftpflichtversicherer nicht zahlt. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Auto von einem umstürzenden Baum erfasst wird.

Statt mit der BVG fahre ich im Auto meines Kollegen zur Arbeit mit. Wie bin ich abgesichert, falls ein Unfall passiert?

„Kommt es auf dem Weg zur Arbeit zu einem Unfall, springt die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft ein,“ sagt Thorsten Rudnik. Wichtig ist, dass der Fahrer den direkten Weg zur Arbeitsstelle nimmt. Umwege sind nur dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn sie dazu genutzt werden, mitfahrende Kollegen abzuholen oder abzusetzen. Aber Vorsicht: Ein Abstecher zum zwei Straßen entfernten Supermarkt ist nicht mitversichert.

Aline Klett

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