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DAS BERLINER UNTERHALTS-URTEIL: Im Zweifel für die Mutter

Muss die Mutter eines achtjährigen Grundschülers nach der Scheidung wieder Vollzeit arbeiten? Oder darf sie ihre Teilzeitstelle behalten, um mehr Zeit mit dem Kind zu verbringen – ohne dass ihr Ex den Unterhalt kürzt?

Muss die Mutter eines achtjährigen Grundschülers nach der Scheidung wieder Vollzeit arbeiten? Oder darf sie ihre Teilzeitstelle behalten, um mehr Zeit mit dem Kind zu verbringen – ohne dass ihr Ex den Unterhalt kürzt?

Diese Frage musste das Berliner Kammergericht in seinem Urteil vom 8. Januar klären (Az: 16 UF 149/08). Die Antwort der Richter: Teilzeit reicht.

Die desolate Situation an den Berliner Grundschulen ist dabei nur ein Argument.

Von zentraler Bedeutung ist für das Gericht die besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind. Kinder dürfen von ihren Eltern „Liebe, Rücksicht, Wärme Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten“, heißt es in dem Urteil. Der Hort könne das nicht leisten.

Hintergrund des Urteils ist das neue Unterhaltsrecht, das seit dem 1. Januar 2008 gilt. Danach kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für die ersten drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Was danach gilt, muss im Einzelfall entschieden werden. „Die Rechtsprechung ist völlig kontrovers“, sagt Anwältin Imke Börner von der Berliner Kanzlei CSC, die eine der Parteien vor dem Kammergericht vertreten hatte. Einige Gerichte sind der Meinung, dass Eltern von dreijährigen Kindern Vollzeit arbeiten gehen müssen und keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom Ex haben. Andere sind für Teilzeit. „Wir haben eine hundertprozentige Rechtsunklarheit“, kritisiert Börner. hej

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